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LSG Bayern, Urteil vom 20.12.2016 - 8 SO 119/15
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Zuständigkeit für die Leistungserbringung bei einem Wechsel aus einer stationären Einrichtung in eine betreute Wohnform Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe Anforderungen an einen ambulanten Dienst bei der Erbringung von Leistungen des betreuten Wohnens
1. Die Zuständigkeit des bisherigen Trägers der Sozialhilfe bleibt auch bei einem Wechsel aus einer stationären Einrichtung in eine Wohnung mit Hilfen zum ambulant betreuten Wohnen bestehen.
2. Bei der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX handelt es sich um eine solche im Außenverhältnis zu dem Leistungsberechtigten, die nichts über das Innenverhältnis der im Erstattungsverhältnis befassten Träger aussagt. Lediglich nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ist bei fehlender Weiterleitung ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X ausgeschlossen.
3. Zum Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII.
4. Zu den strukturellen Anforderungen an einen ambulanten Dienst bei der Erbringung von Leistungen des betreuten Wohnens.
1. Sämtliche Leistungen der ambulanten Betreuung nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII sind mit der Zielrichtung der Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich gleichgestellt. Es ist daher systematisch ausgeschlossen, § 98 Abs. 5 SGB XII nur für Eingliederungshilfeleistungen des betreuten Wohnens anzuwenden.
2. Qualität und Quantität gewährter Betreuungsleistungen führen zur Annahme einer ambulant betreuten Wohnform, wenn es sich nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handelt, sondern diese in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sind, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet ist. Denn der durch § 98 Abs. 5 SGB XII gegebene Schutz des Einrichtungsortes bedarf hinsichtlich der Intensität der Betreuung einer Abgrenzung zu lediglich niederschwelligen oder unregelmäßigen Hilfeleistungen.
Normenkette:
SGB X § 105
,
SGB XII § 106
,
SGB XII § 98 Abs. 5
,
SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1
,
Vorinstanzen: SG München 18.03.2015 S 3 SO 150/13
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. März 2015 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 26.04.2009 bis 31.12.2013 erbrachten Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von 127.868,96 EUR zu erstatten.
"Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
(ergänzt mit Berichtigungsbeschluss vom 16. Februar 2017).
III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 94 %, der Kläger trägt 6 % der Kosten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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