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LSG Bayern, Urteil vom 20.12.2016 - 8 SO 128/14
SGB-XII-Leistungen Erstattungsanspruch unter Leistungsträgern Sachlich und örtlich zuständiger Leistungsträger Begriff der Einrichtung Ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege
1. Unter einer Einrichtung (unabhängig ob voll- oder teilstationär) ist ein unter einer besonderen organisatorischen Einheit zusammengefasster Bestand an Personal, Sachmitteln sowie Räumlichkeiten unter verantwortlicher Trägerschaft zu verstehen, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarf oder der Erziehung dient.
2. Auch wenn man bei einer 24-stündigen Pflege durchaus einen erheblichen Anteil an der Verantwortung für den Pflegebedürftigen innehat, so führt allein dies nicht zur Annahme einer stationären Einrichtung; andernfalls müsste man auch bei Personen, die in der eigenen Wohnung von einem Pflegedienst rund um die Uhr gepflegt werden, einen solchen Schluss ziehen, was erkennbar unsinnig ist.
3. Auch die Gewährung von ambulanten Leistungen der Hilfe zur Pflege kann nach Ansicht des BSG einen Leistungsfall des betreuten Wohnens im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII darstellen, da auch damit die Sicherung der Selbstbestimmung im eigenen Wohn- und Lebensbereich einhergeht.
4. Dieser Auffassung, die durch den Wortlaut der Vorschrift eindeutig gestützt wird, schließt sich der erkennende Senat an.
Normenkette:
SGB X § 105
,
SGB XII § 98 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG München 25.03.2014 S 48 SO 123/10
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. März 2014 wird aufgehoben.
II.
Die Beigeladene zu 1) wird verurteilt, dem Kläger 143.379,09 Euro zu erstatten.
III.
Die Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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