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LSG Bayern, Urteil vom 20.12.2016 - 8 SO 241/14
SGB-XII-Leistungen Sachliche Zuständigkeit Vollstationäre Einrichtung Begriff des ambulant betreuten Wohnens
1. Von einer vollstationären Einrichtung im Sinne von § 13 SGB XII und damit auch im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayAGSG kann nur dann gesprochen werden, wenn der gesamte Bedarf des Hilfebedürftigen nach § 9 Abs. 1 SGB XII in der Einrichtung in einrichtungsspezifischer Weise befriedigt wird.
2. Das BSG betont in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Abgrenzung von stationären zu ambulanten Angeboten für die rechtliche Qualifikation der Leistung ohne Belang ist, ob und wie sich eine Einrichtung bezeichnet und es ebenso wenig von Belang ist, wie die Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den Sozialhilfeträgern abgeschlossenen Vereinbarungen bezeichnet werden.
3. Der Senat hat sich bereits umfassend zum Begriff des ambulant betreuten Wohnens geäußert und schon früher entschieden, dass der Begriff des betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG anders auszulegen ist, als der (weitere) Begriff des betreuten Wohnens in § 98 Abs. 5 SGB XII.
4. Das BSG hält die Vorschrift des § 98 Abs. 5 SGB XII für wenig durchdacht und inkonsistent und regt eine gesetzliche Neuregelung an; gleichwohl ist die Vorschrift geltendes Recht und anzuwenden, wobei entscheidend auf das Ziel der Hilfe abzustellen ist.
5. Der Senat hält die Auslegung des Art. 82 Abs. 2 BayAGSG, wonach nur Eingliederungshilfemaßnahmen i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX das Merkmal "durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft" erfüllen, nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 82 Abs. 2 BayAGSG (Allzuständigkeit des überörtlichen Trägers, Leistungen aus einer Hand) für zutreffend.
Normenkette:
SGB XII §§ 97 f.
,
BayAGSG Art. 80
,
BayAGSG Art. 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB X § 102
,
SGB X § 105
,
SGB XII § 13
,
SGB XII § 9 Abs. 1
,
SGB X II § 98 Abs. 5
,
BayAGSG Art. 82 Abs. 2
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6
Vorinstanzen: SG Augsburg 12.08.2014 S 15 SO 33/14
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2014, S 15 SO 33/14, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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