Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten war in der zugrundeliegenden Hauptsache die Übernahme von Kosten für eine Brille und eine Zahnbehandlung
streitig.
Die Beklagte lehnte die Übernahme mit Bescheid vom 11.05.2007 (Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 29.10.2007)
ab. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage beim Sozialgericht Augsburg - SG -, Az. S 15 SO 108/07, die Aufhebung der oben genannten Bescheide und die Übernahme von Kosten in Höhe von insgesamt 735,92
Euro (300,00 Euro für die Brille und 435,92 Euro Zahnbehandlungskosten). Das SG wies die Klage mit Urteil vom 07.05.2008 ab.
Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Ausgehend von den Angaben im Widerspruchsbescheid sei der Streitgegenstand auch unter Berücksichtigung
der beantragten Anschaffungskosten für die Brille auf insgesamt 735,92 Euro zu beziffern.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie mache von der Beschwerde insofern Gebrauch, dass sie das
Gericht um eine Ermessensentscheidung bitte, die endlich das Übel an der Wurzel ausrotte. Weiterer Vortrag der Klägerin erfolgte
mit Schreiben vom 03.07.2008, 18.09.2008 und 16.10.2008.
II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und statthafte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 07.05.2008 ist unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, wenn die Berufung an sich statthaft ist, nach §
144 SGG der Zulassung bedarf und wenn das Sozialgericht die Zulassung abgelehnt oder nicht über sie entschieden hat. Diese Voraussetzungen
liegen hier vor. Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 07.05.2005 ist statthaft, §
143 SGG. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Eine Zulassung ist aber notwendig. Denn nach §
144 Abs.
1 SGG in der ab 1.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, 444) - mangels spezieller Übergangsvorschrift auch mit Geltung für bereits anhängige Klagen - bedarf die Berufung der Zulassung
im danach ergangenen Urteil vom 07.05.2008, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das ist hier selbst dann
der Fall, wenn die zugrundeliegenden Streitwerte zusammengezählt werden, da sich - wie oben dargestellt - auch dann nur ein
Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 735,92 Euro ergäbe (zur Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche vgl. Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
144 Rn 16). Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus dem Vorbringen der Klägerin selbst, die für die Brillen Kosten
in Höhe von ca. 300,00 Euro sowie - ausgehend von ihrem Vorbringen im Rahmen des Klageverfahrens - die halben Kosten für die
Zahnbehandlung begehrt. Was die Zahnbehandlungskosten betrifft, bezifferte die Klägerin diese zwar zunächst mit 840,00 Euro,
räumte aber im Klageverfahren ein, dass die AOK die halben Kosten für eine perfekte Zahnbehandlung erbringe. Diese Angaben
stimmen im Wesentlichen mit den Berechnungen der AOK überein, die die von der Klägerin selbst zu begleichenden Zahnbehandlungskosten
mit 435, 92 Euro bezifferte. Nach alledem steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass sich die Klage insgesamt auf
eine Leistung richtet, die jedenfalls den Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigt.
Die sonach statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Zulassung der Berufung vom SG zu Recht abgelehnt wurde.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn von ihrer Entscheidung erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung
und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Das ist der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit
um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige (entscheidungserhebliche) konkrete Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über
den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Es ist nicht ersichtlich, dass es vorliegend um eine solche Rechtsfrage gehen könnte.
Entsprechendes wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Allenfalls lässt sich ihren Ausführungen, die im Wesentlichen
eine Unzufriedenheit mit der Höhe der Sozialleistungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der Klägerin zum Ausdruck
bringen, entnehmen, dass sie mit der Würdigung der Umstände des konkreten Falls durch das SG nicht einverstanden ist. Das bedeutet aber, dass sich die Klägerin gerade nicht auf eine Rechtsfrage bezieht, die sich in
verallgemeinerungsfähiger Weise klären lässt, so dass die Zulassung der Berufung nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG unter keinem denkbaren Aspekt eröffnet ist (grundlegend dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7; BVerwG Buchholz 310 §
132 VwGO Nr. 193). Denn der Frage, ob der Klägerin Kosten für eine Brille oder eine Zahnbehandlung zustehen, ist wegen der Abhängigkeit
vom konkreten Einzelfall und dem hierfür maßgeblichen Tatsachenstoff nicht der Charakter einer Rechtsfrage, sondern einer
Tatfrage beizumessen. Die Klärung von Tatsachenfragen, auch wenn sie verallgemeinerungsfähige Auswirkungen besitzen, genügt
nicht, um einem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 144 Rn 29).
2. Es ist nicht ersichtlich, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Von der Klägerin wird insofern nichts
vorgetragen.
3. Auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann,
liegt weder vor noch wird ein solcher Mangel von der Klägerin geltend gemacht. Ob das Sozialgericht den Rechtsstreit richtig
entschieden hat, namentlich die festgestellten Tatsachen richtig gewürdigt und unter die von ihm seiner Entscheidung zu Grunde
gelegten Rechtsnormen zutreffend subsumiert hat, was von der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde allenfalls stillschweigend
bezweifelt wird, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Eine sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung - ihr Vorliegen in diesem Zusammenhang unterstellt - würde nach §
144 Abs.
2 SGG keinen Grund darstellen, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Vielmehr soll es gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert - wie hier - grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens
sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG). Nach §
145 Abs.
4 Satz 5
SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.