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LSG Bayern, Urteil vom 18.12.2008 - 9 AL 441/05
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Neufeststellung für einen Betonmischermeister aufgrund einer Herabbemessung aus gesundheitlichen Gründen
Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt der Arbeitslosenhilfe erzielen kann, ist Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (hier: Betonmischermeister, der seine letzte Tätigkeit weiter verrichten will, obwohl sie mit einer Staubexposition verbunden ist). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 200 Abs. 1
,
SGB III § 200 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 18.11.2003 S 7 AL 677/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.11.2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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