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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2021 - 10 AS 1386/21
Zusicherung der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Wohnung Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren Erforderlichkeit eines Umzugs Umzug innerhalb des maßgeblichen kommunalen Vergleichsraums der bisherigen Wohnung
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Berlin 21.10.2021 S 34 AS 5924/21 ER
Tenor
Auf die Beschwerde wird die den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung im Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern mit Wirkung zum 01. Februar 2022 eine Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die Wohnung Lallee , B, zu erteilen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Der Antrag der Antragsteller, ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: