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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2016 - 12 R 423/16
Altersrente Gewährung eines höheren Freibetrages Verfassungskonformität des Angleichungskonzepts West-Ost Stichtagsregelung und Ungleichbehandlung
1. Soweit das Bundesverfassungsgericht § 84a BVG i.V.m. Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III Nr. 1a des Einigungsvertrages mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG auch nach dem 31. Dezember 1998 im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet, erfasst die Nichtigerklärung die genannten Vorschriften nur insoweit, als diese die Gewährung einer abgesenkten Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer vorsehen.
2. Das BVerfG hat grundsätzlich festgestellt, dass das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept West-Ost unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen Bundesländern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
3. Es war jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachwidrig, die Höhe der Geldleistungen an Kriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz an die Entwicklung der Standardrenten und damit - über die Anpassung der Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen.
4. Damit wurde auch eine gewisse soziale Symmetrie von Arbeitseinkommen, Versichertenrenten und steuerfinanzierten staatlichen Versorgungsleistungen sichergestellt.
5. Da der Grund der Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern, die am Stichtag 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern hatten, die wirtschaftlichen Unterschiede in West und Ost sind, ist die Ungleichbehandlung grundsätzlich so lange gerechtfertigt, wie diese Unterschiede bestehen.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 1
,
BVG § 84a
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
BVG § 31 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 24.10.2005 S 23 RJ 2097/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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