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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2016 - 16 R 657/14
Rente wegen Erwerbsminderung Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Wenigstens zwei ungewöhnliche Leistungseinschränkungen
1. Aus einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen folgt die Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit.
2. Dabei begründet lediglich die "Summierung" - notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden die Benennungspflicht -, nicht aber bereits das Zusammentreffen einer - potenziell - ungewöhnlichen mit einer oder mehrerer "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Cottbus 30.06.2014 S 3 R 530/12
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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