LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2006 - 1 B 236/06
Rechtsstreit über Festbetragsfestsetzung in der Krankenversicherung, notwendige Beiladung, Rechtmäßigkeit der Festbetragsgruppe
für "Glucocorticoide inhalativ oral"
1. Weder der Gemeinsame Bundesausschuss noch die Bundesrepublik Deutschland sind im Streit um eine Festbetragsfestsetzung
nach §
35 SGB V notwendig beizuladen.
2. Nach §
35 Abs.
1 S. 1
SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach §
92 Abs.
1 S. 2 Nr.
6 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. Es bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit des
Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19.7.2005 über die Ergänzung der Anlage 2 zur Arzneimittel-Richtlinie um
die Festbetragsgruppe der Stufe 2 "Glucocorticoide inhalativ, oral" mit §
35 Abs.
1 SGB V.
3. Der Schutzbereich des Grundrechtes aus Art.
12 Abs.
1 GG ist beeinträchtigt, wenn der Staat das Verhalten der Unternehmer im Wettbewerb regelt. Dafür genügt, dass durch staatliche
Maßnahmen der Wettbewerb beeinflusst und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dadurch behindert wird. Die Arzneimittelhersteller
können deshalb erfolgreich gerichtlichen Rechtschutz gegen solche staatlichen Maßnahmen beanspruchen, die den Wettbewerb mit
ihren Konkurrenten verfälschen. Eine relevante Wettbewerbsverzerrung liegt in jedem Fall dann vor, wenn die Festbetragsregelung
eine Ausrichtung der unternehmerischen Ziele am Gesetz und ein Handeln in Einklang mit den gesetzgeberischen Zielvorstellungen
nicht nur nicht belohnt, sondern sogar bestraft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AMRL Anl. 2
,
,
SGB V §
35 Abs.
1 S. 1 §
35 Abs. 1 S. 2 Nr.
2 §
35 Abs. 1 S. 5 §
35 Abs. 1a § 35 Abs. 3 S. 1 § 35 Abs. 5 § 35 Abs. 7 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
,
Vorinstanzen: SG Berlin 11.04.2006 S 82 KR 2682/05 ER