LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2006 - 1 B 455/06
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsgrund bei der vorläufigen Feststellung von Versicherungspflicht
nach dem KSVG
Es ist im Regelfall nicht ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwendung unzumutbarer Nachteile erforderlich
ist, wenn die Feststellung eines krankenversicherungsrechtlichen Status begehrt wird. Das Abwarten der Hauptsacheentscheidung
ist grundsätzlich zumutbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: KSVG § 1
,
SGB II § 26 Abs. 3 S. 1
,
,
Vorinstanzen: SG Berlin 08.09.2006 S 86 KR 2563/06 ER