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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008 - 25 B 2222/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsgrund bei Streit über die Kosten der Unterkunft, Folgenabwägung des Gerichts
Die Versorgung mit Wohnraum, welcher sich nachhaltig nur durch die regelmäßige Entrichtung der vereinbarten Miete und deshalb nur durch die Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft sichern lässt, gehört zu den elementaren Grundbedürfnissen. Demgegenüber fällt die Befürchtung, dass sich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft schließlich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten möglicherweise nicht als angemessen erweisen, nicht stärker ins Gewicht und der Leistungsträger auf die Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zu verweisen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 10.11.2008 S 129 AS 31439/08 ER