Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2010, mit dem das Sozialgericht die
Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers abgelehnt hat, ist unzulässig. Gemäß §§
172 Abs.
1,
73a Abs.
1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit §
127 Abs.
2 Satz 2, 2. Halbsatz der
Zivilprozessordnung (
ZPO) ist die Beschwerde nicht statthaft.
Gemäß §
172 Abs.
1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Eine andere Bestimmung in diesem Sinne trifft §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG. Danach gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften über die
ZPO entsprechend. Gemäß §
127 Abs.
2 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Klägers gestützt wird, ausgeschlossen, wenn der Streitwert in der Hauptsache den in §
511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt. Nach §
144 Abs.
1 SGG - der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO entspricht - bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss
des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro (Satz 1 Nr. 1) nicht übersteigt und die Berufung keine
wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2; vgl. Beschluss des Senats vom 13. Mai 2009,
- L 34 B 2136/08 AS PKH -, zitiert nach Juris).
Im vorliegenden Fall übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes weder den Betrag von 750,00 Euro noch betrifft die Hauptsache
wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr. Denn in der Hauptsache begehrt der Kläger die Gewährung von
80,95 Euro wegen einer Nachforderung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2008.
Der Senat hält an seiner Auffassung auch in Ansehung der Änderung des §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG mit Wirkung zum 11. August 2010 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 5. August 2010 (BGBl I 1127) fest.
Danach ist die Beschwerde u. a. gegen Prozesskostenhilfe versagende Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Damit hat der Gesetzgeber zwar für den Bereich des
einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich einen Beschwerdeausschluss normiert, den Gesetzesmaterialien ist aber ein darüber
hinaus gehender Regelungswille nicht zu entnehmen.
Der Gesetzgeber meinte, in Kenntnis der in der Rechtsprechung sehr umstrittenen Frage, ob die Beschwerde auch dann ausgeschlossen
ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig wäre (vgl. BT-Drucks. 17/1684 S. 22 f.),
lediglich den entsprechenden Beschwerdeausschluss in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes normieren zu müssen.
Ob daraus zu schließen ist, dass der Gesetzgeber für Hauptsacheverfahren im Umkehrschluss die Statthaftigkeit der Beschwerde
entgegen §
73a Abs.
1 S. 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
2 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO erweitern wollte oder er eine entsprechende Regelung für schlicht überflüssig hält, weil seiner Auffassung nach nach der
vorgenannten Norm die entsprechende Beschwerde ausgeschlossen ist, oder er der Meinung ist, dass §
172 Abs.
3 SGG eine abschließende Regelung zum Beschwerdeausschluss im sozialgerichtlichen Verfahren enthält, also eine entsprechende Beschwerde
in einem Hauptsacheverfahren zulässig sein soll, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Im letzteren Fall hätte es
beispielsweise nahe gelegen, den §
127 Abs.
2 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO aus dem Verweis in §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG herauszunehmen. Hiervon hat der Gesetzgeber aber abgesehen, ohne die Gründe hierfür zu benennen. Lediglich die Bundesregierung
hat insoweit eine Prüfung in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren in Aussicht gestellt (BT-Drucks. 17/1684 S 25; vgl. im
u. a. zum Meinungsstand: Beschluss des LSG Hessen vom 4. Oktober 2010 - L 7 AS 436/10 B -, Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. September 2010 - L 20 AS 1602/10 B - zitiert nach Juris mit jeweils zahlreichen Nachw., a. A. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2010 -
L 19 AS 1384/10 B PKH -).
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der nach der Rechtsauffassung des Sozialgerichts zutreffenden, aber vor
dem Hintergrund der Rechtsauffassung des erkennenden Senats unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses.
Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, vor §
143 RdNr. 14b m. w. Nachw.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).