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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2008 - 3 R 534/07
Vormerkung des Tatbestandes einer Ausbildungs-Anrechnungszeit, Höchstdauer einer Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine feststehende Höchstgrenze von maximal vier Kalendermonaten für die Berücksichtigung des ausbildungsorganisatorisch bedingten und nicht dem Versicherten anzulastenden Zeitraums zwischen Ende der Schulausbildung (Abitur) und Beginn des Hochschulstudiums zum nächsten Wintersemester als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (uvnermeidbare Zwischenzeit) nicht zu entnehmen.
Entscheidendes Kriterium für die Anrechenbarkeit einer Zeit zwischen zwei Ausbildungen ist, dass sie generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch ist und dementsprechend häufig vorkommt. Derartige Zwischenzeiten stellen sich mit den beiden anderen Ausbildungsabschnitten als einheitliche notwendige Ausbildung dar, denn Versicherte, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte Ausbildung aus von ihnen nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und dementsprechend erst später eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können, sollen in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine über vier Monate hinausgehende Unterbrechung als unschädlich anzusehen, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung gehindert war, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKGG (1996) § 2
,
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB VI § 149 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Berlin 23.03.2007 S 6 R 3523/06
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungs-verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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