Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass eine Beschwerde gegen eine vorläufige
Streitwertfestsetzung nicht statthaft ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz [GKG]), denn das Sozialgericht hat versehentlich, obwohl eine endgültige Festsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG noch nicht veranlasst war, eine solche vorgenommen.
Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Sozialgericht hätte den Streitwert nicht wie geschehen festsetzen dürfen. Der
Wert des Streitgegenstands ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgebend ist in der Regel das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen
hat (vgl. den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 5. Oktober 1999, B 6 KA 24/98 R, zitiert nach juris).
Vor der Betätigung des Ermessens ist zunächst zu ermitteln, was für eine Entscheidung begehrt wird. Da der Kläger keinen Antrag
formuliert hat, müssen seine knappen Ausführungen sachgerecht ausgelegt werden (§
123 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Einzige, wogegen der Kläger sich in seiner Klageschrift ausdrücklich wendet, ist die Zahlungsfrist, die er als
indiskutabel bezeichnet. Dass er tatsächlich nur die Frist angreift, lässt bereits sein nur rudimentäre Ausführungen enthaltendes
Widerspruchsschreiben erahnen. Soweit letzte Zweifel daran, dass das Begehren sich auf die Zahlungsfrist beschränkt, erst
im Beschwerdeverfahren ausgeräumt worden sind, ist dies nicht von Bedeutung.
Richtet sich die Klage nicht gegen die Forderung als solche, sondern allein gegen die vierwöchige Zahlungsfrist, so kann es
nicht billigem Ermessen entsprechen, den Wert des Streitgegenstands in Höhe des zu erstattenden Betrags festzusetzen. Dem
aktuellen Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (NZS 2009, Seiten 427 ff [Teil 1] und 491 ff [Teil 2]) ist nicht
zu entnehmen, wie der Streitwert in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall zu ermitteln ist. Es liegt jedoch auf der Hand,
dass das wirtschaftliche Interesse eines Klägers, der eine Forderung weder der Höhe noch dem Grunde nach angreift und lediglich
einen Zahlungsaufschub in Form einer Stundung oder Ratenzahlung begehrt, höchstens darin liegen kann, die Kosten zu vermeiden,
die mit der Aufnahme eines Darlehens verbunden wären, das es ihm ermöglichen würde, die Forderung mit einer einmaligen Zahlung
zu befriedigen. Wie in dem Fall, dass Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen sind, ist der Wert des Hauptanspruchs
nicht maßgebend (vgl. § 43 Abs. 2 GKG). Davon ausgehend, dass der Kläger monatlich 100,- Euro zurückzahlen könnte und Zinsen in Höhe von 5% zu zahlen wären, lägen
die Kosten für ein Darlehen in Höhe des von der Beklagten geforderten Betrags bei etwa 250,- Euro, jedenfalls aber unter dem
Betrag von 300,- Euro, bis zu welchem nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG die Gebühr in Fällen, in welchen sich - wie hier - die Gebühren nach dem Streitwert richten, 25,- Euro beträgt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; §
177 SGG).