LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2006 - 7 B 124/03
Streitwertbemessung bei gerichtlicher Zwangsvollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren
Die sich aus einem Antrag des Vollstreckungsgläubigers für ihn ergebende Bedeutung der Sache im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 GKG bemisst sich zunächst an der Höhe des von ihm beantragten Zwangsgeldes nach §
201 SGG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im selbständigen gerichtlichen Vollstreckungsverfahren
dieser Betrag auf die Hälfte herabzusetzen, wenn das Verfahren nicht die Festsetzung, sondern lediglich die Androhung des
Zwangsgeldes betraf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GKG § 13 Abs. 1aF § 13 Abs. 2aF
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Vorinstanzen: SG Berlin - S 79 KA 111/02 KZA ER - 26.03.2003