LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2008 - 9 B 159/08
Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren durch Beschluss, Auffangwert bei Rechtsstreit über Rentenversicherungspflicht
1. Eine Streitwertfestsetzung hat ausschließlich durch Beschluss zu erfolgen. Sie ist auch dann rechtswidrig durch Urteil
erfolgt, wenn sie in den Urteilstenor aufgenommen worden ist und das Gericht die Beteiligten am Ende seiner Entscheidung darüber
belehrt, dass gegen die Streitwertfestsetzung die Beschwerde zulässig ist.
2. Der Streitwert ist in einem Rechtsstreit über die Versicherungspflicht regelmäßig auf den Auffangwert von 5000,00 Euro
festzusetzen. Der Streitwert kann durch die maßvolle Vervielfachung oder Verminderung des Auffangwertes nur dann erhöht oder
vermindert werden, wenn feststeht, dass dieser Auffangwert in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits
steht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GKG § 39 Abs. 1
,
GKG § 52 Abs. 1
,
GKG § 52 Abs. 2
,
GKG § 63 Abs. 2
,
,
,
Vorinstanzen: SG Berlin 15.01.2008 S 81 KR 2581/06