LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2008 - 9 B 192/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Festbetragsfestsetzung
für Arzneimittel, Parteiwechsel, Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Wird nach Erhebung einer Klage bzw. nach Rechtshängigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz statt der ursprünglich
beklagten eine andere Behörde für den Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes zuständig, so bleibt die prozessuale
Stellung der beklagten Behörde hiervon zwar grundsätzlich unberührt. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn entweder die neu zuständig
gewordene Behörde einen Änderungsbescheid erlässt und dieser zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird oder wenn der Zuständigkeitswechsel
auf einem Organisationsakt der Verwaltung beruht. Organisationsakte in diesem Sinne sind gesetzliche oder durch die Verwaltung
getroffene Maßnahmen, durch die der bisherige Zuständigkeitsbereich der ursprünglich beklagten Behörde geändert wird (hier:
Zuständigkeit der Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen anstelle der Bundesverbände der Krankenkassen bezüglich der Festbetragsfestsetzung
für Arznei- und Verbandmittel). Prozessuale Folge dieses Wechsels in der Behördenzuständigkeit ist zumindest bei kombinierten
Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ein Parteiwechsel kraft Gesetzes, da mit diesen Klagen in der Regel ein auch in die
Zukunft gerichtetes Begehren verfolgt wird und maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in diesen
Fällen die letzte mündliche Verhandlung ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 26.02.2008 S 111 KR 139/08 ER