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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2008 - 9 B 192/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel, Parteiwechsel, Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Wird nach Erhebung einer Klage bzw. nach Rechtshängigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz statt der ursprünglich beklagten eine andere Behörde für den Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes zuständig, so bleibt die prozessuale Stellung der beklagten Behörde hiervon zwar grundsätzlich unberührt. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn entweder die neu zuständig gewordene Behörde einen Änderungsbescheid erlässt und dieser zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird oder wenn der Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt der Verwaltung beruht. Organisationsakte in diesem Sinne sind gesetzliche oder durch die Verwaltung getroffene Maßnahmen, durch die der bisherige Zuständigkeitsbereich der ursprünglich beklagten Behörde geändert wird (hier: Zuständigkeit der Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen anstelle der Bundesverbände der Krankenkassen bezüglich der Festbetragsfestsetzung für Arznei- und Verbandmittel). Prozessuale Folge dieses Wechsels in der Behördenzuständigkeit ist zumindest bei kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ein Parteiwechsel kraft Gesetzes, da mit diesen Klagen in der Regel ein auch in die Zukunft gerichtetes Begehren verfolgt wird und maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in diesen Fällen die letzte mündliche Verhandlung ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 217f
,
SGB V § 35 Abs. 7
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 26.02.2008 S 111 KR 139/08 ER