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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2014 - 13 SB 53/14
Feststellung Grad der Behinderung (GdB) Berechnung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen
Liegen mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.
Normenkette:
SGB IX § 2 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Cottbus 09.01.2014 S 26 SB 274/11
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Januar 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 28. Februar 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 20. Dezember 2010 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: