Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2010 ist zulässig, insbesondere
statthaft gemäß §172
Sozialgerichtsgesetz (
SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht
abgelehnt, weil die Voraussetzungen des §
86b Abs.
2 SGG nicht vorliegen.
Die Antragstellerin hat bereits den Anordnungsanspruch, d. h. den materiell-rechtlichen Anspruch in der Sache selbst, nicht
glaubhaft gemacht. Sie begehrt in der Sache selbst die Gewährung eines persönlichen Budgets nach §
35a Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (
SGB XI). Indessen unterliegt sie gegenwärtig einem Leistungsausschluss gemäß §
34 Abs.
1 Satz 1
SGB XI, weil sie sich im Ausland aufhält. Dieser allgemeine Leistungsausschluss gilt für alle Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
einschließlich des persönlichen Budgets.
Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund, denn die einstweilige Anordnung ist nicht dringlich. Der Antragstellerin
drohen durch das Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache keine unzumutbaren Nachteile; vielmehr ist die Pflege der
Antragstellerin entsprechend der ihr zuerkannten Pflegestufe II derzeit jedenfalls so umfassend gewährleistet, dass sie einen
länger andauernden Aufenthalt in Florida antreten konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.