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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2012 - 29 AL 337/09
Rehabiltationsrecht - Teilhabe Behinderter am Arbeitsleben - unaufschiebbare Leistungen - Abgrenzung zur privaten Lebensführung - UN-Behindertenrechtskonvention
1. Auch bei den Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB III ist abzugrenzen zwischen den unaufschiebbaren Maßnhamen zur Förderung der Arbeitsfähigkeit und Erleichterungen im Rahmen der primär privaten Lewbensführung.
2. Im Einzelfall kann auch ein querschnittgelähmter Behinderter mit dem GdB 100 nicht die Errichtung einer Tiefgarage, Einbau eine Personenaufzuges und weitere räumliche Umgestaltungen beanspruchen, um einen Teilbereich seines Berufes zu Haus auszuüben ( angestellter Rechtsanwalt).
3. Die seit März 2009 als einfaches Gesetzesrecht in Deutschland anwendbare UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vermittelt keine weitergehenden unmittelbaren Leistungsansprüche als das jeweils anzuwendende nationale (sozial-)Leistungsrecht.
Normenkette:
SGB III § § 97 aF
, , ,
SGB IX § 15 Abs 1 S 1
,
SGB IX § 15 Abs 1 S 4
Vorinstanzen: SG Potsdam 24.09.2009 S 22 AL 617/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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