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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 - 3 U 288/09
Unfallversicherung - Unfallkausalität - wesentliche Ursache - Minderung der Erwerbsfähigkeit
1. Eine geschützte (Arbeits-)Verrichtung muss zum zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt haben (Unfallkausalität) und durch das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursachen (haftungsbegründende Kausalität).
2. Abzugrenzen ist danach, ob das Unfallereignis selbst - und keine andere, unfallunabhängige Ursache - wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war.
3. Erst wen dieser Ursachenzusmmanehang fest steht , kann im weiteren Schritt die unfallursächliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Arbeitsleben medizinisch bewertet werden.
Normenkette: ,
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Cottbus 23.07.2009 S 7 U 147/04
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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