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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2015 - 9 KR 314/15
Erlass von Krankenversicherungsbeiträgen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Hauptsache im PKH-Prüfungsverfahren Fehlende höchstrichterliche Klärung Einheitliche Grundsätze für Nacherhebungszeiträume Erlass trotz tatsächlicher Inanspruchnahme von Leistungen
1. Im Hinblick auf die fehlende Aussicht einer Klage auf Erfolg darf Prozesskostenhilfe nur verweigert werden, wenn die Klage (bei summarischer Prüfung) völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist.
2. Steht eine höchstrichterliche Klärung von im Hauptsacheverfahren noch entscheidungserheblichen Fragen aus oder kommt eine weitere Aufklärung des Sachverhalts oder eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aufklärungsbemühungen oder die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen würden, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten.
3. Es ist zweifelhaft, ob der Ausschluss eines Erlasses nach § 2 Abs. 1 letzter Satz der Einheitlichen Grundsätze für Nacherhebungszeiträume von nicht mehr als drei Monaten mit der Ermächtigungsgrundlage in § 256a Abs. 4 SGB V zu vereinbaren ist.
4. Außerdem ist zweifelhaft, ob § 256a Abs. 4 SGB V ohne weiteres auch eine Ermächtigungsgrundlage für eine Regelung enthält, nach der jede tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in der Vergangenheit einen Erlass ausschließt.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
SGB V § 256a Abs. 4
Vorinstanzen: SG Berlin 06.07.2015 S 166 KR 493/14
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juli 2015geändert.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 166 KR 493/14 vor dem Sozialgericht Berlin unter Beiordnung ihres o.g. Verfahrensbevollmächtigten ohne Festsetzung von Ratenzahlungen gewährt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungstext anzeigen: