LSG Chemnitz, Beschluss vom 04.01.2006 - 1 B 171/05
Voraussetzungen für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzbedürfnis
1. Einer Beschwerde fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, wenn nicht auszuschließen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen
vor dem im PKH-Beschluss genannten Datum unberücksichtigt bleiben und es deswegen zu einer Kürzung der später geltend gemachten
Honorarforderung kommen kann.
2. Die Bewilligungsreife für PKH setzt voraus, dass der PKH-Antrag einschließlich der Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse schlüssig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Dresden 18.07.2005 S 34 AL 496/05