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LSG Chemnitz, Beschluss vom 12.12.2012 - 3 AS 310/09
Erstattung von Kosten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Rücknahme einer zunächst erhobenen Klage; Geltung der Regelungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Hilfen zum Lebensunterhalt
1. § 63 SGB X findet auch Anwendung, wenn zwar eine Klage erhoben, diese dann aber später zurückgenommen worden ist und der Kläger davon abgesehen hat, einen Kostenerstattungsantrag nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG zu stellen.
2. § 63 Abs. 2 SGB X enthält im Vergleich zu § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X zwar einen eigenständigen Regelungsgehalt, aber keine eigenständige Anspruchsgrundlage.
3. Die Regelungen in § 63 SGB X gelten seit ihrem Inkrafttreten stets für die Sozialleistungsbereiche sowohl der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als auch der Hilfen zum Lebensunterhalt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BerHG § 6 Abs. 1
,
RVG § 44 S. 1
,
SGB I § 19 Abs. 1 Nr. 6
, ,
SGB X § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 2
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 193 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Leipzig 27.04.2009 S 18 AS 789/07
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.

Entscheidungstext anzeigen: