Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft; Vermutung des wechselseitigen Willens;
Verantwortung füreinander zu tragen; Begriff des Zusammenlebens
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzesstreiten darüber, ob die Antragstellerinnen Anspruch
auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) haben. Die am.1980 geborene Antragstellerin zu
1) und ihre am.2007 geborene Tochter beantragten am 20.12.2007 die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten,
welche diese im vorangegangenen Bewilligungsabschnitt i. H. v. 788,11 EUR monatlich gezahlt hatte. Nachdem am 10.01.2008 eine
anonyme Anzeige des Inhalts bei dem Antragsgegner eingegangen war, dass die Antragstellerin zu 1) sich seit ca. 2,5 Jahren
bei ihrem Freund aufhalte, veranlasste der Beklagte einen Hausbesuch, bei dem die Antragstellerinnen nicht unter ihrer angegebenen
Wohnanschrift angetroffen wurden. An diesem Tage stellten die mit dem Hausbesuch beauftragten Mitarbeiter des Antragsgegners
fest, dass sich die Antragstellerinnen in der Wohnung des Vaters der Antragstellerin zu 2) aufhielten. Nach den Einlassungen
der Antragstellerin zu 1) hielt sie sich krankheitsbedingt dort für zwei Tage auf, weil die Mutter des Kindesvaters dieses
dort betreuen könne. Sie machte nähere Angaben zur Wohnung des Kindesvaters, die sie als beengt bezeichnete. Sie sei mit dem
Kindesvater liiert, halte sich aber in der Regel etwa alle 14 Tage 1-2 Tage besuchsweise in seiner Wohnung auf. Als es die
Mitarbeiter des Antragsgegners der Antragstellerin zu 1) "aufgrund ihres Gesundheitszustandes" überließen, eine Klärung im
Amt oder in ihrer W. Wohnung vorzunehmen, bot sie ihnen die dann erfolgte Besichtigung ihrer Wohnung an. Hierbei stellten
die Mitarbeiter des Antragsgegners fest, dass die Wohnung im Allgemeinen nicht benutzt aussehe, was sie in ihrem Bericht vom
23.01.2008 näher ausführten. Insbesondere war ein Wasserschaden in der Küche ersichtlich, der nach Einlassung der Antragstellerin
zu 1) bereits eine Woche zurücklag. Spielsachen oder Laufstall und Kinderbett wurden nicht festgestellt. Auf der Seite des
Doppelbetts, auf der gewöhnlich die Antragstellerin zu 2) schlafe, waren Geschirr und Haushaltsgegenstände abgelegt. Nach
der Erklärung des Kindesvaters vom 19.02.2008, der zu einer Unterhaltsleistung gegenüber der Antragstellerin zu 2) i. H. v.
175,00 EUR monatlich verpflichtet ist, zahle er in Absprache mit der Antragstellerin zu 1) der Antragstellerin zu 2) Barunterhalt
i. H. v. 75 EUR monatlich; den Rest gebe er für die Antragstellerin zu 2) "in materiellen Dingen", wie Kleidung und Lebensmittel
aus. Mit Bescheid vom 25.02.2008 nahm der Antragsgegner eine Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerinnen zu 1) und 2) mit dem
Kindesvater an und bewilligte diesen Leistungen unter Anrechnung von dessen Einkommen. Gegenüber den Antragstellerinnen zu
1) und 2) wurde dieser Bescheid bestandskräftig, nachdem hiergegen lediglich der Kindesvater Widerspruch eingelegt hatte.
In einem dem jetzigen Verfahren vorausgegangenem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde die gegen den den Antrag ablehnenden
Beschluss des Sozialgerichts gerichtet gewesene Beschwerde aus formellen Gründen zurückgewiesen. Am 29.05.2008 beantragten
die Antragstellerinnen zu 1 und 2) die Fortzahlung der Leistungen ab dem 01.09.2008. Die Kosten der Unterkunft für die unter
der als Wohnanschrift angegebenen Adresse belegenen, 49,27 m² großen Wohnung, welche die Antragstellerin zu 1) seit dem 15.06.2005
angemietet hat, belaufen sich im Zeitraum seit dem 01.09.2008 auf insgesamt 273,87 EUR (darin beinhaltet 60 EUR Heizkostenvorschuss)
monatlich. Die Betriebskostenabrechnung 2007 ergab Verbrauchskosten für dieses genannte Jahr für Wasser i. H. v. insgesamt
4,94 EUR und für Heizung und Warmwasserbereitung i. H. v. insgesamt 21,35 EUR). Mit Schreiben vom 11.08.2008 kündigte die
Vermieterin das Mietverhältnis der Antragstellerinnen wegen Mietrückständen i. H, v. 794,41 EUR fristlos und forderte die
Räumung bis zum 28.08.2008. Mittlerweile ist Räumungsklage erhoben worden. Mit Bescheid vom 08.09.2008 bewilligte der Antragsgegner
für die Mitglieder der nach seiner Ansicht wie zuvor aus den Antragstellerinnen zu 1) und 2) und dem Kindesvater bestehenden
Bedarfsgemeinschaft insgesamt Leistungen wie folgt: für September und Oktober 2008 einen Betrag von monatlich 94,59 EUR, für
November 2008 einen Betrag von 115,69 EUR und für Dezember 2008 bis einschließlich Februar 2009 einen Betrag von monatlich
192,93 EUR. Hiergegen haben die Antragstellerinnen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Bei einem am
18.09.2008 geplanten Hausbesuch bei den Antragstellerinnen und dem Kindesvater trafen die Mitarbeiter des Antragsgegners sowohl
unter der Adresse der Antragstellerinnen als auch unter der Adresse des Kindesvaters keine dieser drei Personen an. Die Befragung
des unmittelbaren Nachbarn der Wohnung in W. Nachbarn ergab, dass er vermute, dass die Antragstellerin zu 1) bei ihrem Freund
wohne, da er sie "bisher höchstens viermal gesehen" habe. Auf die direkte Frage, ob sie dann vielleicht gar nicht in der W.
Wohnung wohne, antwortete er, "dass man dies so sagen könne". Den am 04.09.2008 von den Antragstellerinnen zu 1) und 2) beantragten
Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass ihnen Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens des Kindesvaters
zu zahlen seien, hat das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 19.09.2008 abgelehnt. Nach dessen Überzeugung bildeten die
Antragstellerinnen zu 1) und 2) mit dem Kindesvater eine Bedarfsgemeinschaft. Es stütze diese Überzeugung insbesondere auf
die Ergebnisse des Hausbesuches vom 23.01.2008 und den (fast nicht vorhandenen) Wasser - und Heizverbrauch und die Aussagen
des Nachbarn. Für die Vergangenheit (vor Januar 2008) könne nur vom Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden.
Dafür, dass jetzt andere Verhältnisse gegeben sein sollten, sei angesichts des auch nach dem neuerlichen Hausbesuch von außen
erweckten Eindrucks von einer unbewohnten Wohnung über die bloße Behauptung, nicht zusammen zu wohnen hinaus eine - hier nicht
erfolgte - nähere Darlegung erforderlich, um den Anspruch glaubhaft zu machen und die erheblichen Zweifel des Gerichts zu
erschüttern. Da eine Haushaltsgemeinschaft vorliege, greife die Einstehensvermutung des § 7 Abs. 3 a SGB II, so dass die Unterkunftskosten
der Wohnung unter der Adresse des Kindesvaters und dessen Einkommen vom Antragsgegner zutreffend für die Berechnung des Anspruchs
herangezogen worden seien. Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 23.09.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Antragsgegnerinnen zu 1 und 2), die am 23.10.2008 beim Sozialgericht Dresden eingegangen ist und von diesem
an das Sächsische Landessozialgericht weitergeleitet wurde. Die Antragstellerinnen machen weiterhin geltend, dass eine Bedarfsgemeinschaft
mit dem Kindesvater nicht bestehe. Der Sachverhalt sei lediglich auf der Grundlage des Akteninhalts des Antragsgegners gewürdigt
worden, den die Antragstellerinnen aber bestritten hätten. Vor dem Hintergrund des geforderten Grundrechtsschutzes sei die
erfolgte Prüfung durch das Sozialgericht so nicht hinnehmbar. Die Wohnung des Kindesvaters sei für ein gemeinsames Leben mit
den Antragstellerinnen zu beengt. Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses
des Sozialgerichts Dresden vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verurteilen, ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen Leistungen nach dem SGB II ab dem 05.09.2008 mindestens in Höhe von 788,11 EUR monatlich zu zahlen. Der Antragsgegner
beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für rechtens. Die festgestellten Verhältnisse
in der W. Wohnung belegten, dass die Antragstellerinnen dort nicht wohnten. Selbst dann, wenn die Wohnung des Kindesvaters
klein sein sollte, so sei doch der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich. Es sei ja im Übrigen geplant gewesen, dass der Kindesvater
eine Wohnung entsprechend ausbaue, um ein gemeinsames Leben führen zu können. Der Kindesvater, Herr H. (im Folgenden: H),
ist im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 12.12.2008 als Zeuge gehört worden. Wegen des Inhalts seiner Erklärungen
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2008 Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II. Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, da die Beteiligten dem zugestimmt
haben, §
153 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §
153 Abs.
4 SGG. Die gemäß §§
172,
173 SGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu
ist gemäß §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch
der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert
werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Der Eilantrag ist unzulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht,
weil das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise als durch ein gerichtliches Eilverfahren erreicht werden kann (vgl. Keller,
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG [8. Aufl., 2005], Rdnr. 16a vor §
51). Ein Anordnungsanspruch ist mit der für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichenden Wahrscheinlichkeit jedenfalls
vor dem Hintergrund der sonst drohenden Beeinträchtigung des Rechts der Antragstellerinnen auf eine dem Existenzminimum entsprechende
Lebensführung gegeben. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben Anspruch auf Leistungen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet
und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, und ihren persönlichen Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern
kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind
gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht
nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II in der ab 01.08.2006 gültigen Fassung des Gesetzes 20.07.2006 (BGBl. I. S.1706) zwischen
dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt
so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen
und füreinander einzustehen (eheähnliche Gemeinschaft).
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft
einer Frau und eines Mannes, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen
auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, wenn die Partner wie ein nicht getrenntes
Ehepaar in einer gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt
führen, wie es für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn neben
dem Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann
und einer Frau sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die
ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87, zitiert nach Juris, Rdnr. 92; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16/93 - FEVS 46, 1; BSGE 90, 90; BSG SozR 3-4100 § 144 Nr. 10).
Ob eine Einstehensgemeinschaft vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch eine Gesamtwürdigung
der Umstände anhand von Indizien zu entscheiden. Hierfür sprechen insbesondere: Eine bestehende Wohngemeinschaft, die Dauer
des Zusammenlebens, die Betreuung gemeinsamer Kinder, die gegenseitige Verfügungsmacht über Einkommen und Vermögen, die Dauer
und die Intensität der Bekanntschaft vor dem Zusammenziehen, der Anlass für das Zusammenziehen und die nach außen erkennbare
Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerfG, aaO.). Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte hat diese Kriterien ergänzt:
Es ist auch auf die Ernsthaftigkeit einer Beziehung, deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, die Begünstigung des Partners
in Lebensversicherungsverträgen und den Abschluss von Versicherungen für den Partner abzustellen (u.a. LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 15.12.2006 - L 10 AS 1404/05 - zitiert nach Juris, Rdnr. 29) abzustellen. Diese Indizien sind weder abschließend noch müssen sie kumulativ vorliegen.
Für die Beurteilung kommt es vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände an (LSG Nordrhein-Westfalen, NJW 2005, 2253). Bei der Prüfung ist auf die gegenwärtigen Verhältnisse abzustellen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2007 - L
7 AS 640/07 ER-B; Peters, in: Estelmann, SGB II, Stand: 5/2007, Rn. 39 zu § 7). Dagegen ist nicht entscheidend, ob eine sexuelle Beziehung
zwischen den Partnern vorliegt und wie intensiv diese ist; jedoch können intime Beziehungen, sofern sie bekannt sind, als
Hinweistatsache für eine eheähnliche Gemeinschaft herangezogen werden (LSG Berlin-Brandenburg, aaO.; Sächsisches Landessozialgericht,
Urteil vom 05.07.2007 - L 3 AS 32/06; Winkler, info also 2005; S.251 ff.). Die schlichte Behauptung, nicht in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben und sich finanziell
nicht gegenseitig zu unterstützen, kann nicht als Nachweis des Nichtbestehens der eheähnlichen Gemeinschaft dienen (BT-Drucksache
16/1410, S. 48). Da es sich bei der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, im Wesentlichen um innere Tatsachen
handelt, ist das Gericht auf Indizien angewiesen und kann nicht allein den schlichten Behauptungen eines Teiles oder beider
Partner einer evtl. bestehenden derartigen Gemeinschaft ausschlaggebendes Gewicht beimessen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 20.04.2007 - L 13 AS 40/07 ER - zitiert nach Juris, insbesondere Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2007 - L 7 AS 640/07 ER-B - zitiert nach Juris, insbesondere Rn. 25; OVG Bremen, Beschluss vom 28.06.2007 - S 2 B 203/07 und S 2 B 204/07 - zitiert nach Juris, insbesondere Rn. 16).
Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird nach der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes ein wechselseitiger Wille, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem
gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen
des anderen zu verfügen (Nr. 4). Bei Vorliegen einer der in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Tatbestände greift eine gesetzliche
Vermutung, dass die Partner den "wechselseitigen Willen haben, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen".
Der Gesetzgeber hat dabei auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zurückgegriffen, lässt aber (anders
als dieses, das eine Gesamtschau der Umstände fordert und die genannten Kriterien lediglich als Indizien heranzieht) bereits
das Vorliegen eines Kriteriums ausreichen (Peters, aaO., Rn. 43 zu § 7). Aus dem Sinn und Zweck sowie dem Aufbau der Vorschrift
("als Partner gelten Personen ") folgt, dass nicht jede Form des Zusammenlebens die Vermutung auslöst. Auch die Gesetzesbegründung
spricht ausdrücklich von "Partnern" (BT-Drucksache 16/1410, S. 47). Keine Bedarfsgemeinschaft kann daher z. B. beim Zusammenleben
von Verwandten (auch wenn diese gemeinsam ein Kind versorgen oder Angehörige pflegen) angenommen werden. Auch das Bestehen
einer bloßen Wohngemeinschaft von mindestens einem Jahr reicht nicht aus. Zudem dürfte beim Zusammenleben mehrerer Personen
in einem gemeinsamen Haushalt (z.B. Studentenwohngemeinschaft) in der Regel das Eingreifen der Vermutung ausscheiden, es sei
denn, es liegen weitere Indizien vor, die eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen zwei der Bewohner vermuten lassen (so zu
§§ 7 Abs. 3 und Abs. 3 a SGB II bereits Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.09.2007 - L 2 B 312/07 AS-ER - Juris, Rz. 32 - 38).
Grundvoraussetzung ist nach alledem, dass das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft festgestellt werden kann.
Ein "gemeinsamer Haushalt" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II setzt voraus, dass die entsprechenden Personen eine gemeinsame
Wohnung bewohnen und "aus einem Topf wirtschaften (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7, Rdnr. 46,
§ 9, Rdnr. 52). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf.
Gemeinschaftsräumen hinaus (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 9, Rdnr. 52). Dies bedeutet aber, dass
für das Bestehen der Haushaltsgemeinschaft diese gemeinsame Nutzung zunächst wiederum Grundvoraussetzung ist. Eine dauerhafte
gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten in der Wohnung des H. ist hier nicht feststellbar. Die Antragstellerin zu 1) und der
Zeuge H. haben übereinstimmend erklärt, dass sich die Antragstellerinnen in der Regel alle 14 Tage 1-2 Tage, zumeist am Wochenende,
bei dem Zeugen H. aufhalten. Der Hausbesuch am 23.01.2008 stellt eine kurze Momentaufnahme dar und ist von daher nicht sonderlich
aussagekräftig, zumal hier bei der Würdigung des Sachverhalts zwei Besonderheiten zu berücksichtigen sind: zum einen die Tatsache,
dass die Antragstellerin zu 1) zu diesem Zeitpunkt - auch nach den Feststellungen der Mitarbeiter des Antragsgegners - erkrankt
war, und zwar in einem Maße, dass diese Mitarbeiter angeboten hatten, die Angelegenheit (wohl später) "auf dem Amt" zu klären,
so dass es plausibel erscheint, dass die Antragstellerin zu 1) schon aus Sorge um die Betreuung des Kindes sich im Wirkungskreis
einer von dessen Großmüttern aufhielt. Der in der Küche in der W. Wohnung aufgetretene Wasserschaden erklärt zum anderen,
dass der Kühlschrank ausgesteckt war und Geschirr und Haushaltsgegenstände auf dem Bett gelagert wurden. Diese letztere Tatsache
legt aber auch nahe, dass H. sich nicht in der Wohnung in W. aufgehalten hat, weil bei einem im Baubereich Tätigen zu vermuten
wäre, dass er die Folgen des Wasserschadens jedenfalls in einem Umfange begrenzen würde, der ein normales Nutzen der Wohnung
und deren Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände ermöglichte. Was mit der für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
erforderlichen - auf summarischer Prüfung beruhenden - Sicherheit festgestellt werden kann, ist, dass die Antragstellerinnen
jedenfalls nicht überwiegend in der W. Wohnung aufhältlich sind. Dies wird durch den Zustand, in dem sie sich befand, als
die Mitarbeiter des Antragsgegners Zutritt hatten, im Zusammenklang mit dem (fast nicht vorhandenen) Wasser - und Heizverbrauch
belegt. Die Frage, ob die Antragstellerinnen ihre Zeit zu 60% oder weniger dort verbringen, ist nicht zielführend. Für die
Bejahung des für die Entscheidungsfindung wesentlichen Bestehens einer Hauhaltsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu
1) und dem Zeugen H. bedarf es mehr als der Feststellung, dass sich die Antragstellerin zu 1) nicht in wesentlichem zeitlichen
Umfang in ihrer Wohnung in W. aufhält. Die Erklärungen des Nachbarn belegen allenfalls dies. Zum einen ist nichts darüber
feststellbar, in welchem Grade der Nachbar die Geschehnisse rund um die Wohnung der Antragstellerinnen in W. beobachtet und
- zum anderen - in welchem zeitlichen Rahmen er dies überhaupt könnte. Zur Bejahung einer Haushaltsgemeinschaft des Zeugen
H. und der Antragstellerin zu 1) wäre erforderlich, positiv festzustellen, dass die Antragstellerin zu 1) mit dem Zeugen H.
in dessen Wohnung "aus einem Topf wirtschaftet. Nach der durchgeführten - den Erfordernissen einer summarischen Prüfung entsprechenden
- Beweiserhebung ist jedoch lediglich feststellbar, dass sich die Antragstellerin zu 1) des Öfteren, in der Regel in 14-tägigem
(Wochenend-)Turnus in der Wohnung des Zeugen H. aufhält. Sie reinigt diese aber nicht und führt - über die auch bei einem
Besuch nicht miteinander in eheähnlicher Beziehung stehenden, aber befreundeten Personen üblichen (Mit-) Arbeiten hinaus keine
solchen Tätigkeiten im Haushalt des H. aus, die einen Rückschluss auf ein gemeinsames Haushalten zuließen. Insbesondere hat
der Zeuge H. glaubhaft und glaubwürdig ausgeführt, dass "der meistgenutzte Koch die Mikrowelle" sei und die Antragstellerin
zu 1) nur mitunter koche. Auch koche seine Mutter für ihn. Dies deckt sich auch mit den insoweit glaubwürdig erscheinenden
Erklärungen der Antragstellerin zu 1). Die Erklärung der Antragstellerin, sie halte sich im wesentlichen bei ihrer Mutter,
mit der sie meist die Nachmittage verbringe, ihrer Großmutter und der Mutter des Zeugen H. auf, ist im Hinblick darauf, dass
sie dies auch und insbesondere mit der Kompetenz dieser Personen im Hinblick auf die Kinderpflege erklärt, plausibel und erklärt
auch insofern zumindest teilweise den geringen Wasser - und Heizungsverbrauch, als die Antragstellerin zu 2) (zumindest in
2007) dort insbesondere gebadet wurde.
Eine Feststellung, dass die Antragstellerin zu 1) mit dem Zeugen H. in dessen Wohnung eine Haushaltsgemeinschaft bilde, kann
nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht getroffen werden. Die Nichtfeststellbarkeit wirkt zulasten des Antragsgegners. Der
Leistungsträger ist für den Nachweis der Voraussetzungen der Vermutungsregel als anspruchsvernichtende Tatsachen beweispflichtig
beziehungsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Glaubhaftmachung verpflichtet. Das Tatbestandsmerkmal
des qualifizierten "Zusammenlebens" im Sinne von § 7 Abs.3 a Nr.1 SGB II muss dahin verstanden werden, dass das "zusammenleben"
geeignet sein muss, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen, was wenigstens das Vorliegen einer
Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt. Sonst würde bei jeder Wohngemeinschaft ohne weiteres die Vermutungsregelung
greifen und den Bewohnern der Wohngemeinschaft die Pflicht auferlegt, die Nichtexistenz einer Einstandsgemeinschaft nachzuweisen.
Dies dürfte schwerer sein, als die positive Feststellung des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft und die Rechte des Antragstellers
über Gebühr beschneiden. Dass dies nicht beabsichtigt war, wird auch schon aus der Wortwahl des Gesetzgebers deutlich. Dieser
hat ausdrücklich vom "zusammenleben" und nicht vom "zusammenwohnen" gesprochen. Damit hat er deutlich gemacht, dass zum schlichten
gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzu treten müssen, um die Tatbestandsmerkmale der Vermutungsregelung
auszulösen. Für die Glaubhaftmachung dieser Umstände ist ebenfalls der Leistungsträger pflichtig (LSG Niedersachsen - Bremen,
Beschluss vom 03.08.2006 - L 9 AS 349/06 ER - zitiert nach Juris, Rz. 33).
Steht nach den vorstehenden Ausführungen nicht fest, dass die Antragstellerin zu 1) mit dem Zeugen H. eine Haushaltsgemeinschaft
bildet, so greift die Vermutung des § 7 Abs. 3 a) SGB II nicht ein, denn auch eine Befugnis, über das Vermögen des jeweils
anderen zu verfügen, ist in diesem Verhältnis nicht festzustellen. Ist aber bereits eine Haushaltsgemeinschaft nicht mit der
erforderlichen Sicherheit, dass heißt mit einer solchen, die vernünftige Zweifel an deren Bestehen zum Schweigen bringt, feststellbar,
so fehlt es bereits an einer für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft erforderlichen Tatsache. Dass eine bloße innere Bindung
dergestalt besteht, dass die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge H. beabsichtigen, in der - auszubauenden - Wohnung des Zeugen
H. ein gemeinsames Leben zu führen, reicht für sich allein nicht aus, um eine Lebensgemeinschaft zu begründen.
Nach alledem besteht lediglich eine Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerinnen zu 1) und 2) mit dem Zeugen H. mit der Folge,
dass dessen Einkommen nicht maßgeblich ist und für die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung die Kosten
der Mietwohnung der Antragstellerinnen zu 1) und 2) in W. maßgeblich sind. Nach den ab dem 01.07.2008 maßgeblichen Bestimmungen
des § 20 Abs. 4 S. 3 i. V. m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II vom 26.06.2008 beträgt die
Regelleistung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II für die Antragstellerin zu 1) 351 EUR. Die Antragstellerin zu 2) hat - wie von dem
Antragsgegner auch seinen bisherigen Berechnungen zugrunde gelegt - nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Anspruch auf Sozialgeld i.
H. v. 211 EUR. Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Diese sind ausgehend von
dem als angemessen anzusehenden Gesamtbetrag i. H. v. 273,87 EUR monatlich lediglich um die Pauschale für die Warmwasserbereitung
zu bereinigen. Hierbei wird - ohne dass dies präjudizielle Wirkung für künftige Fälle hätte - im Rahmen des vorliegenden summarischen
Verfahrens auf die "Ersten Empfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II (§ 22 SGB II)" zurückgegriffen,
die der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge am 08.07.2008 erstellt hat. Danach ist bei einer Regelleistung
von 351 EUR ein Pauschalbetrag von 6,64 EUR und bei einer Regelleistung von 211 EUR ein solcher von 3,98 EUR in Ansatz zu
bringen. Die KdU betragen damit 263,25 EUR und sind hälftig bei jeder der Antragstellerinnen zu berücksichtigen. Der Bedarf
der Antragstellerin zu 2 ist um das Kindergeld zu mindern, § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II. Weiter ist hierauf der von dem Zeugen
H. geschuldete und auch sowohl in bar als auch in "Naturalleistungen" erbrachte Unterhalt, mithin ein Betrag von 175 EUR in
Abzug zu bringen. Für die Antragstellerin zu 2) verbleibt daher ein Bedarf von 342,62 EUR - 154 EUR - 175 EUR = 13,62 EUR,
nach § 41 Abs. 2 SGB II gerundet 14 EUR monatlich. Die Antragstellerin zu 1), die über keine Einkünfte verfügt, hat demgemäß
einen Bedarf i. H. v. 482,63 EUR, gerundet 483 EUR. Ein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3
SGB II ist bei summarischer Prüfung nicht festzustellen, denn Voraussetzung hierfür wäre, dass die Antragstellerin zu 1) in
dem Sinne die alleinige Sorge für die Antragstellerin zu 2) ausüben würde, dass bei der Pflege und Erziehung kein anderer
gleichberechtigt und unentgeltlich in erheblichem Umfange mitwirkte (Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl.
2008, § 21 Rdnr. 29). Da sie aber selbst vorträgt, dass sie die Hilfe von Mutter und Oma in erheblichem Umfang diesbezüglich
in Anspruch nehme, da diese etwas von Babies verständen, ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1) die Pflege
und Erziehung der Antragstellerin zu 2) in einem solchen Umfange selbst vornimmt, dass der entsprechende Anspruch ausgelöst
wäre.
Den festgestellten Ansprüchen ist das von dem Antragsgegner bereits Gezahlte gegenzurechnen. Hieraus ergibt sich für die Zeit
vom 5.09.2008 bis zum 31.12.2009 der im Tenor festgehaltene Betrag. Für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2008 besteht
ein Gesamtanspruch i.H.v. 497 EUR monatlich.
Auch liegt ein Anordnungsgrund vor. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen
ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen
des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller
zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren [4. Aufl., 1998], RdNr. 154 bis 156 m.w.N.; ähnlich Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen
vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne
einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG [8. Aufl., 2005], §
86b RdNr. 27a). Diese Voraussetzunge liegen hier vor, denn die Antragstellerinnen verfügen über keinen rechtlich gesicherten
Anspruch auf Leistungen anderer, die ihnen das Leben im Bereich des Existenzminimums und die Beibehaltung ihrer Wohnung sichern
könnten. Auch sind freiwillige Leistungen anderer in entsprechendem Umfang nicht ersichtlich. Die Antragstellerinnen sind
daher zum Bestreiten ihres Existenzminimums auf die Leistung des Antragsgegners angewiesen. Da die Nichtzahlung von Leistungen
für die Vergangenheit fortwirkt, indem gegen die Antragstellerinnen Mietschulden aufgelaufen sind, war hier die vorläufige
Leistungsbewilligung rückwirkend auf den Zeitpunkt, der sich aus dem Eingang des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz beim
Sozialgericht in Verbindung mit dem ausdrücklichen Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen ergibt, auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG in analoger Anwendung und berücksichtigt zum einen das teilweise Unterliegen der Antragstellerinnen und zum anderen die Veranlassung
für das vorliegende Verfahren durch den Antragsgegner, der den Anspruch der Antragstellerinnen aufgrund unzureichender Tatsachenlage
beschnitten hat.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.