Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte bei der Berechnung der ab dem 1. September 2006 dem Kläger bewilligten
Altersrente für schwerbehinderte Menschen das tatsächliche im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2006 erzielte Arbeitsentgelt
in Höhe von 37.007,00 EUR oder nur das vom Arbeitgeber vorausbescheinigte Arbeitsentgelt in Höhe von 32.294,00 EUR zugrunde
zu legen hat.
Der 1946 geborene Kläger beantragte am 13. Juli 2006 Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte
Menschen. Die Antragsvordrucke - die im sog. Online-Verfahren ausgefüllt wurden - enthalten eine Erklärung des Antragstellers
(Bl. 16 VA) mit folgendem Wortlaut:
"Ich willige ein, dass der Rentenversicherungsträger zur Beschleunigung des Rentenverfahrens die bis zum Ende des Vormonats
des Rentenbeginns maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen im Voraus von der zahlenden Stelle (Arbeitgeber, Agentur für
Arbeit bzw. kommunaler Träger, Krankenkasse, Pflegekasse) anfordert und der Rentenberechnung zugrunde legt. Sollten die tatsächlichen
beitragspflichtigen Einnahmen von dem vorausbescheinigten Betrag abweichen, können diese erst bei einer später zu zahlenden
Rente berücksichtigt werden."
Dieser Vordruck datiert vom 13. Juli 2006, er ist vom Antragsteller unterschrieben. Am 20. Juli 2006 ging bei der Beklagten
ein vom bisherigen Arbeitgeber des Klägers ausgefülltes Formular "Entgeltbescheinigung/Entgeltvorausbescheinigung" vom 17.
Juli 2006 ein, wonach der Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 24.224,00 EUR
erzielt habe und - voraussichtlich - für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2006 in Höhe von 8.070,00 EUR noch erzielen werde,
insgesamt somit von 32.294,00 EUR. Unter Berücksichtigung dieses Arbeitsentgeltes bewilligte die Beklagte dem Kläger mit in
der Sache bindend gewordenem Bescheid vom 28. Juli 2006 ab dem 1. September 2006 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Nach dem Vorbringen des Klägers wandte er sich - nach Prüfung seiner später erhaltenen Arbeitspapiere - am 31. Januar 2007
telefonisch an die Beklagte, um eine Berechnung seiner Rente auf der Grundlage seines tatsächlich erzielten höheren Arbeitsentgeltes
zu erreichen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 bat die Beklagte den früheren Arbeitgeber des Klägers um Mitteilung, ob die
Entgeltvorausbescheinigung vor Rentenerteilung richtig gewesen sei, da entgegen dem bescheinigten Entgelt in Höhe von 32.294,00
EUR nunmehr im Versicherungskonto des Klägers Arbeitsentgelte in Höhe von 37.007,00 EUR gespeichert seien. Mit Schreiben vom
1. Februar 2007 teilte der frühere Arbeitgeber des Klägers der Beklagten mit, das von ihm am 30. September 2006 der Beklagten
gemeldete Entgelt stimme mit der am 17. Juli 2006 ausgefüllten Entgeltbescheinigung nicht überein, da der Kläger sich den
nicht in Anspruch genommenen Urlaub sowie einige Überstunden habe nachträglich auszahlen lassen, was bei Erstellung der Bescheinigung
am 17. Juli 2006 noch nicht vorauszusehen gewesen sei. Unter Heranziehung ihrer Arbeitsanweisungen erteilte die Beklagte dem
Kläger daraufhin am 7. Februar 2007 einen Bescheid, mit dem sie die Neufeststellung seiner Altersrente unter Berufung auf
§
70 Abs.
4 Sozialgesetzbuch -Sechstes Buch- (
SGB VI) ablehnte, da die vom Arbeitgeber vorausbescheinigten Arbeitsentgelte, somit das geringere Arbeitsentgelt, maßgebend blieben.
Hiermit habe sich der Kläger auch bei Rentenantragstellung einverstanden erklärt. Den Widerspruch des Klägers vom 13. März
2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2007 als unbegründet zurück; zur Begründung führte sie aus, der
frühere Arbeitgeber des Klägers habe für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2006 ein Arbeitsentgelt in Höhe von
32.294,00 EUR vorausbescheinigt. Das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum von 37.007,00 EUR sei bei der
Rentenberechnung daher nicht mehr anzurechnen, da gemäß §
194 Abs.
1 SGB VI i.V.m. §
70 Abs.
4 SGB VI das vorausbescheinigte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Rente entscheidend sei. Weiche die tatsächlich erzielte beitragspflichtige
Einnahme von der vorausbescheinigten Einnahme ab, bleibe sie für diese Rente außer Betracht (§
70 Abs.
4 SGB VI). Einzige Ausnahme für die Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsentgelte sei, wenn sich im Nachhinein herausstelle,
dass die Entgeltvorausbescheinigung falsch gewesen sei. Hierbei sei auf den Tag der Ausstellung abzustellen. Die vom früheren
Arbeitgeber ausgestellte Entgeltvorausbescheinigung sei jedoch richtig, da sie von den am Tag ihrer Ausstellung vorhandenen
Erkenntnisquellen hinsichtlich des voraussichtlichen Arbeitsentgeltes des Klägers zutreffend ausgegangen sei. Der Arbeitgeber
habe mitgeteilt, er habe bei Erstellung der Vorausbescheinigung nicht voraussehen können, dass Urlaubsabgeltungsansprüche
und Überstundenvergütungsansprüche zugunsten des Klägers hinzutreten würden.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2007, abgesandt von
der Beklagten am 18. Juni 2007, erhob der Kläger am 17. Juli 2007 Klage zum Sozialgericht Gießen. Er legte den mit seinem
früheren Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 10. Juli 2006 vor, wonach er verpflichtet gewesen sei, ab dem 1.
September 2006 Altersrente zu beantragen. Nach Ziffer 3 dieses Aufhebungsvertrages sollten noch ausstehende Urlaubsansprüche
bis zum 31. August 2007 realisiert werden. Hierunter sei auch ggf. eine finanzielle Abgeltung zu verstehen gewesen. Dies sei
ihm mündlich bei Vertragsunterzeichnung vom früheren Arbeitgeber zugesichert worden. Diese Ansprüche fänden sich jedoch in
der Entgeltvorausbescheinigung vom 17. Juli 2006 nicht wieder, so dass diese Bescheinigung von Anfang an falsch gewesen sei.
Darüber hinaus sei er über mögliche Nachteile im Verfahren bei Berücksichtigung von Entgelten nach einer Entgeltvorausbescheinigung
nicht aufgeklärt worden. Ein Einverständnis mit der Zugrundelegung niedrigeren als des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes
liege nicht vor. Im Übrigen beziehe er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Urteil vom 16. November 1995
(Az.: 4 RA 48/93), wonach das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ohne Rücksicht auf eine Vorausbescheinigung der Rentenberechnung zugrunde
zu legen sei. Die Beklagte trat dem Vortrag des Klägers entgegen, da sich aus dem Aufhebungsvertrag des Arbeitgebers vom 17.
Juli 2006 nicht ergebe, dass Urlaubsansprüche - bei Nichtrealisierung - finanziell ausgeglichen werden sollte. Im Übrigen
sei nach Ziffer 9 des Aufhebungsvertrages ausgeschlossen worden, dass weitere mündliche Nebenabreden getroffen worden seien.
Ferner sei der Kläger auch auf die Voraussetzungen für die Anrechnung von Entgelten aufgrund einer Entgeltvorausbescheinigung
im Formblatt hingewiesen und damit ausreichend aufgeklärt worden. Sie sei an die Vorschriften des §
194 Abs.
1, §
70 Abs.
4 SGB VI gebunden, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, so dass bei der Berechnung der Rente Entgeltpunkte lediglich
für das vorausbescheinigte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen gewesen seien.
Mit Urteil vom 30. Juni 2009 hat das Sozialgericht Gießen die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
aus dem Wortlaut des §
70 Abs.
4 Satz 2
SGB VI ergebe sich eindeutig, dass tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahmen, sofern sie von den vom Rentenversicherungsträger
errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen abwichen, für die Rentenberechnung außer Betracht blieben. Das
Gericht schließe sich der Auslegung des Bundessozialgerichtes im Urteil vom 16. November 1995 (Az.: 4 RA 48/93) nicht an. Darüber hinaus seien die Regelungen nicht verfassungswidrig, da dem Kläger das Verfahren der Entgeltvorausbescheinigung
nach §
70 Abs.
4 SGB VI zum einen freigestanden habe, und zum anderen die möglichen Nachteile dieses Verfahrens im angemessenen Verhältnis zum legitimen
Zweck der Verfahrensbeschleunigung stünde.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. Juni 2009, das dem Kläger nach dem ausgestellten Empfangsbekenntnis am
24. Juli 2009 zugegangen ist, hat dieser am 10. September 2009 Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2009 hat
das Hessische Landessozialgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gewährt.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Klageverfahren. Er hält daran fest, dass maßgeblich für die von
der Beklagten vorzunehmende Rentenberechnung das tatsächlich von ihm erzielte Arbeitsentgelt sei. Die Vorausbescheinigung
sei falsch gewesen, insbesondere, da der Arbeitgeber Urlaubsabgeltungsansprüche und Überstundenentgelte nicht berücksichtigt
habe, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der Entgeltvorausbescheinigung am 17. Juli 2006 erkennbar gewesen seien,
was sich u.a. aus dem Aufhebungsvertrag des Klägers ergebe. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht in dem bereits zitierten
Urteil auch unter Würdigung der verfassungsrechtlichen Kriterien die Auffassung vertreten, dass der Rentenversicherungsträger
nicht im Nachhinein gehindert sei, unzutreffende Angaben in einer Entgeltvorausbescheinigung an das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt
anzupassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Altersrentenbescheid vom 28. Juli
2006 und die in der Folge ergangenen Anpassungsbescheide zu ändern und ihm ab dem 1. September 2006 abzüglich der bereits
erbrachten Leistungen Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom 1. Januar 2006
bis 31. August 2006 tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes in Höhe von 37.007,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung in den angefochtenen Bescheiden fest. Zutreffend habe das Sozialgericht Gießen die Klage des
Klägers abgewiesen, da sie nicht berechtigt sei, im Nachhinein ein höheres Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente zu
berücksichtigen. Soweit das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 16. November 1995 betroffen sei (Az.: 4 RA 48/93), werde dieses Urteil von den Rentenversicherungsträgern aufgrund einer gemeinsamen Entschließung nicht angewendet.
Im Übrigen wird gemäß §
136 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie die Klage- und Berufungsakten des Gerichtes verwiesen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und nach dem Wiedereinsetzungsbeschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 10. Oktober 2009 zulässige
Berufung des Klägers ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. Juni 2009 kann keinen Bestand haben, da der
Kläger Anspruch auf Berechnung seiner - höheren - Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. September 2006 unter
Berücksichtigung der tatsächlich von ihm erzielten Arbeitsentgelte hat. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, was zu seiner
Aufhebung führt.
Der Kläger hat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch -Zehntes Buch- (SGB X) Anspruch auf teilweise Aufhebung des Altersrentenbescheides für schwerbehinderte Menschen vom 28. Juli 2006 und Berücksichtigung
des tatsächlich im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2006 erzielten Arbeitsentgeltes in Höhe von 37.007,00 EUR statt
der vom Arbeitgeber in der Bescheinigung vom 17. Juli 2006 lediglich voraus bescheinigten Arbeitsentgeltes von 32.294,00 EUR.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entgeltvorausbescheinigung des Arbeitgebers vom 17. Juli 2006 falsch gewesen wäre.
Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten
des Betroffenen erfolgt.
Bei dem Altersrentenbescheid für schwerbehinderte Menschen vom 28. Juli 2006 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X. In ihm ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, nachdem sich herausgestellt hat, dass die vom Arbeitgeber
ausgefüllte Entgeltvorausbescheinigung vom 17. Juli 2006 nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt von 37.007,00 EUR,
sondern lediglich ein geringeres Arbeitsentgelt in Höhe von 32.294,00 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2006
enthielt. Die Beklagte hat dieser - wegen der höheren Arbeitsentgelte für den Kläger im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X günstigen - Änderung der Verhältnisse, die erst nach der Vorlage der Entgeltvorausbescheinigung durch den Arbeitgeber eingetreten
ist, Rechnung zu tragen und den Altersrentenbescheid des Klägers ab dem 1. September 2006 zu ändern und das tatsächliche im
Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2006 erzielte Arbeitsentgelt von 37.007,00 EUR bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte
und damit der Höhe der Altersrente zugrunde zu legen.
Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§
63 Abs.
1 SGB VI). Damit wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte
umgerechnet, wobei im konkreten Einzelfall der Monatsbetrag der Rente dadurch bestimmt wird, dass die unter Berücksichtigung
des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert
bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§
64 SGB VI). Arbeitgeber haben auf Verlangen von Versicherten das voraussichtliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit bis
zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monate im Voraus zu bescheinigen, wenn von den Versicherten für die Zeit danach eine
Rente wegen Alters beantragt wird (§
194 Abs.
1 Satz 1
SGB VI). Erfolgt eine Meldung nach §
194 Abs.
1 Satz 1
SGB VI, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen Einnahmen für den verbleibenden
Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen
Einnahmen.
Eine solche Meldung liegt mit der Entgeltvorausbescheinigung des früheren Arbeitgebers des Klägers vom 17. Juli 2006 bei der
Beklagten vor, die vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2006 lediglich ein erzieltes Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 32.294,00
EUR bescheinigt. Unzutreffend geht die Beklagte jedoch davon aus, dass sie an diese Bescheinigung gemäß §
70 Abs.
4 Satz 2
SGB VI gebunden sei. Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum
bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Versicherungsträger errechnet worden (§
194 Abs.
1 Satz 3
SGB VI), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus sowie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln (§
70 Abs.
4 Satz 1
SGB VI). Nach §
70 Abs.
4 Satz 2
SGB VI bleibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme für diese Rente außer Betracht, wenn sie von der durch den Rentenversicherungsträger
errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme abweicht. Im vorliegenden Fall weicht die tatsächlich erzielte
Einnahme von Arbeitsentgelt in Höhe von 37.007,00 EUR für den bezeichneten Zeitraum von dem vorausbescheinigten Arbeitsentgelt
in Höhe von 32.294,00 EUR zu Ungunsten des Klägers um insgesamt 4.713,00 EUR ab, so dass die Voraussetzungen des §
70 Abs.
4 Satz 2
SGB VI offensichtlich erfüllt sind. Für die Auslegung dieser Vorschrift ist jedoch nicht allein auf ihren Wortlaut abzustellen,
sondern sie ist im Zusammenhang der mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften im Sinne einer teleologischen Reduzierung
in ihrer Wirkung zu beschränken. Ausgewiesener Sinn und Zweck des §
70 Abs.
4 Satz 2
SGB VI ist es, eine Verfahrensbeschleunigung bis zum Renteneintrittszeitpunkt zu erreichen; von diesem Zweck ist nicht getragen,
dass einem Versicherten wie dem Kläger eine Verkürzung von Rentenansprüchen trotz höherer erzielter Arbeitsentgelte auferlegt
wird.
Vom Kläger wurde im vorliegenden Falle bestritten, die Entgeltvorausbescheinigung vom 17. Juli 2006 sei richtig gewesen, denn
der Arbeitgeber habe bei Ausstellung der Bescheinigung am 17. Juli 2006 unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach dem
Aufhebungsvertrag weitere Entgeltansprüche (Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung) zugestanden hätten. Der Arbeitgeber
hingegen hat schriftlich gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 1. Februar 2007 bescheinigt, dass das höhere, tatsächlich
erzielte Arbeitsentgelt bei Erteilung der Vorausbescheinigung am 17. Juli 2006 noch nicht erkennbar gewesen sei.
Unabhängig davon, welcher Vortrag tatsächlich zutreffend sein sollte, steht selbst eine bindende Wirkung der Entgeltvorausbescheinigung
der Zugrundlegung der nachträglich eingetretenen realen Entwicklung nicht entgegen. §
70 Abs.
4 SGB VI ist ergänzend und präzisierend an die Stelle des früheren § 123 Abs. 1 Satz 3 des früheren Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) getreten. Dem Anspruch auf Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Entgeltes steht §
70 Abs.
4 Satz
SGB VI nicht rechtsvernichtend entgegen, da die Vorschrift dem Arbeitnehmer für den Fall, dass im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis
Altersrente beantragt wird, die Möglichkeit einräumt, vom Arbeitgeber eine Vorausbescheinigung seines Entgeltes für die Zeit
bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, längstens für drei Monate, zu verlangen. §
70 Abs.
4 Satz 2
SGB VI enthält jedoch keine Anordnung des Inhalts, dass eine einmal erteilte Entgeltvorausbescheinigung für die Bezugsdauer der
bewilligten Rente durchgehend maßgeblich und die Rentenhöhe auf Rechtsmittel (bzw. im Rahmen der sachlichen Überprüfung durch
die Verwaltung) damit jeglicher Korrektur entzogen sein sollte, wobei mit einem derartigen Verständnis der Regelung eine vollständige
Sinnentleerung nicht verbunden ist (BSGE 77, 77 ff. = BSG, Urteil vom 16. November 1995, Az.: 4 RA 48/93, zitiert nach juris, Rdnr. 4). Das Bundessozialgericht hat in dem bezeichneten Urteil mit überzeugender Begründung, die frühere
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSGE 45, 72 ff.) zu § 123 Abs. 1 Satz 3 AVG, an dessen Stelle nunmehr §
70 Abs.
4 SGB VI getreten ist, aufgegeben. Zwar ergibt sich die Einschränkung der Auslegung der Vorschrift nicht bereits aus ihrem Wortlaut.
Die Maßgeblichkeit der Entgeltvorausbescheinigung soll nach der Gesetzesbegründung deren gesamten Zahlungszeitraum erfassen
und allenfalls durch den Beginn einer anderen (d.h. aufgrund eines neuen Leistungsfalles) zu zahlende Rente auflösend bedingt
sei (BSG, aaO., juris Rdnr. 19).
Der erkennende Senat schließt sich jedoch der Auffassung des Bundessozialgerichtes an, wonach eine derartige - rein am Wortlaut
orientierte - Auslegung der Norm mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren ist. Denn ihr Zweck liegt einzig darin,
das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und bei der Altersrente eine frühzeitige Antragstellung bzw. Rentengewährung zu
ermöglichen (BSG, aaO., Rdnr. 20; ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. August 2008, Az.: L 13 R 58/08, zitiert nach juris, Rdnr. 17). Dieses Bestreben findet seinen Ausdruck in der Befugnis, den Rentenbewilligungsbescheid ausnahmsweise
und in begrenztem Umfang lediglich auf begründete Ausnahmen über die Entgeltentwicklung zu stützen und dementsprechend den
Umfang der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu reduzieren. Im Anwendungsbereich des §
70 Abs.
4 SGB VI bedarf es somit lediglich der Überprüfung der Entgeltvorausbescheinigung durch die Verwaltung, wobei das Gebot der Verfahrensbeschleunigung
eine allein auf offensichtliche, d.h. sich bereits bei Vergleich mit vorhandenen eigenen Unterlagen ergebende Unstimmigkeiten
begrenzte Überprüfung, beschränkt. Nur wenn sich herausstellt, dass die Entgeltvorausbescheinigung selbst offensichtlich fehlerhaft
war und dadurch der auf ihr beruhende Rentenbewilligungsbescheid bei seinem Erlass rechtswidrig ist, wird der Anwendungsbereich
des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet, da er einen anfänglich rechtswidrigen Bescheid zur Voraussetzung hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Rentenbewilligungsbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2006, der
aufgrund der Entgeltvorausbescheinigung vom 17. Juli 2006 ergangen ist, nicht rechtswidrig war, da er bei seinem Erlass den
aus der Entgeltbescheinigung erkennbaren und nicht offensichtlich fehlerhaften Umständen Rechnung getragen hat. Denn es ist
nicht offensichtlich, dass die Entgeltvorausbescheinigung vom 17. Juli 2006 falsch gewesen sein könnte, sondern ein solches
Ergebnis hätte sich erst nach weiterer Sachaufklärung ergeben können, die dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung gerade
entgegensteht. Eine derartige Sachaufklärung soll im Sinne von §
70 Satz 4 Abs.
1 SGB VI ausdrücklich nicht erfolgen, um eine schnelle und unverzügliche Bewilligung der Rente ermöglichen zu können. Am 28. Juli
2006 war die Rentenbewilligung auf der Grundlage der damals maßgebenden Erkenntnismöglichkeiten, zu denen auch die Entgeltvorausbescheinigung
gehörte, somit rechtmäßig.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich spätestens mit der Meldung der tatsächlichen Entgelte durch den Arbeitgeber eine
wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X, die bei Rentenbewilligung am 28. Juli 2006 maßgebend gewesen sind, eingetreten ist. Denn nach der - zwischen den Beteiligten
im Übrigen unstreitigen und aufgrund der vom Kläger überreichten Bescheinigung nach § 25 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) vom 30. September 2006 erwiesenen Sachlage - ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2006 Arbeitsentgelt
tatsächlich in Höhe von 37.007,00 EUR erzielt worden. Der Anwendungsbereich des §
70 Abs.
4 SGB VI ist hingegen zeitlich auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens und inhaltlich auf den abschließenden Verwaltungsakt (die Rentenbewilligung)
begrenzt. Die von der Norm geregelte Vorgehensweise trägt die Möglichkeit einer Abweichung des tatsächlichen und im Voraus
bescheinigten Entgeltes naturgemäß in sich (BSG, aaO., juris, Rdnr. 23). §
70 Abs.
4 SGB VI und §
194 SGB VI sind im systematischen Zusammenhang mit §
42 Sozialgesetzbuch -Erstes Buch- (
SGB I) zu interpretieren. Sowohl §
42 SGB I als auch §
70 Abs.
4 SGB VI gehen partiell vom selben Lebenssachverhalt aus, da ihr übereinstimmendes Thema die Bewältigung einer Übergangsphase ist,
in der bei bestehendem Anspruch die Leistungsfeststellung nach den üblichen Maßstäben noch nicht möglich ist. Nach §
42 SGB I kann der Leistungsträger, sofern die Festsetzung der Höhe einer Leistung voraussichtlich noch längere Zeit in Anspruch nimmt,
Vorschüsse zahlen, in deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. §
70 Abs.
4 SGB VI erfüllt hingegen lediglich den Zweck, die Leistungshöhe - ohne Vorschusszahlung - auch über die Zukunft bindend feststellen
zu lassen, sofern sich die Entgelthöhe bestätigt. Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass die Entgeltvorausbescheinigung
den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht, weil das Arbeitsentgelt entweder geringer oder höher ausgefallen ist, so
besteht die Möglichkeit, über § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X diese insofern eingetretene Änderung der Verhältnisse nachträglich zu korrigieren (BSG, aaO., Rdnr. 27).
Der Senat schließt sich ferner der Auffassung des Bundessozialgerichtes an, wonach die Beklagte bei Annahme eines anderen
Ergebnisses der rechtlichen Auslegung im Rahmen ihrer allgemeinen Aufklärungs-, Hinweis- bzw. Beratungspflichten gemäß §
14 SGB I verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf die für ihn grundsätzlich günstigere Möglichkeit des §
42 SGB I hinzuweisen, sofern sie tatsächlich die Auffassung vertritt, dass die Entgeltvorausbescheinigung auch dann bindende Wirkung
im Sinne von §
70 Abs.
4 Satz 2
SGB VI entfaltet, sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass das vom Kläger erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt höher gewesen
ist. Denn ohne Weiteres lässt sich die Annahme der Beklagten, der Kläger werde alleine wegen des anzunehmenden Beschleunigungseffektes
einer Entgeltvorausbescheinigung tatsächlich höhere Rentenansprüche möglicherweise nicht geltend machen wollen, nicht herleiten.
Auch der von der Beklagten in ihren Antragsformularen und aus dem Tatbestand ersichtliche Hinweis reicht insoweit nicht aus,
da für den rentenrechtlich nicht orientierten Versicherten nicht erkennbar ist, dass allein die Entgeltvorausbescheinigung
auf Dauer für die Berechnung der Rente von Bedeutung sein soll. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass sich ein Versicherter
- bei genauer Kenntnis der möglicherweise für ihn nachteiligen Konsequenzen - darauf besinnt, den Beschleunigungseffekt einer
Entgeltvorausbescheinigung nicht wahrnehmen zu wollen, sondern die Beklagte vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zunächst
um Vorschussbewilligung im Sinne von §
42 SGB I bittet. Es ist nicht erkennbar, warum allein die Verfahrensbeschleunigung dazu führen sollte, Rentenberechtigte vom Bezug
einer höheren Rente aufgrund tatsächlich erzielten höheren Arbeitsentgeltes auszuschließen. Im Übrigen ist die Auslegung des
Bundessozialgerichtes, wonach sich die Beschleunigungsvorschrift des §
70 Abs.
4 SGB VI allein auf das Rentenbewilligungsverfahren bezieht, nach Ansicht des Senates überzeugend. Dies hat für die erlassene Rentenbewilligung
damit jedoch nicht zur Folge, dass über § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine Änderung der Verhältnisse nicht auch rückwirkend auf den Zeitpunkt vor Erlass des Bewilligungsbescheides eintreten könnte.
Denn die Änderung der Verhältnisse ist gerade darin begründet, dass sich das zunächst voraussichtlich zu bescheinigende Entgelt
in tatsächlicher Hinsicht mit Wirkung zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung geändert hat. Ohne eine Angleichung an das tatsächlich
erzielte Arbeitsentgelt wäre der Kläger auch ohne sachlichen Grund gegenüber der Gruppe der Rentner, bei denen die Rente nicht
nach einer Vorausbescheinigung berechnet wird, benachteiligt. Einen Verzicht im Sinne von §
46 Abs.
1 Satz 1
SGB I ist im abgegebenen Einverständnis, wonach die Beklagte das vorläufig bescheinigte Entgelt der Rentenberechnung zugrunde legen
durfte, nicht zu erkennen (Bayer. Landessozialgericht, aaO., Rdnr. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt das vollständige Obsiegen des Klägers.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.