LSG Hessen, Urteil vom 17.12.2007 - 1 KR 110/06
Erstattungsanspruch des für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträgers bei Leistungen
zur häuslichen Krankenpflege
Nach §
33 Abs.
6 SGB IX ist der für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständige Rehabilitationsträger nicht auch umfänglich für die Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation zuständig (hier: Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form von mittäglichen Insulininjektionen
bei Tätigkeit des Krankenversicherten in einer Werkstatt für behinderte Menschen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Gießen 30.03.2006 S 21 KR 43/04