LSG Hessen, Urteil vom 17.12.2007 - 1 KR 62/04
Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem mit Außenseitermethoden behandelnden Krankenhaus, Bindung der Sozialversicherungsträger
an die Entscheidung des staatlichen Krankenhausplaners
1. Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend mit sog. Außenseitermethoden, d.h. mit wissenschaftlich nicht anerkannten
Methoden behandeln, sind schon deshalb von der stationären Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung
ausgeschlossen, weil sie begrifflich keine Krankenhäuser im Sinne von §
107 SGB V sein können bzw. nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung nach §
109 Abs.
3 Nr.
1 SGB V bieten.
2. Die Sozialversicherungsträger sind an die bestandskräftige Entscheidung des zuständigen staatlichen Krankenhausplaners
für einen Zeitraum gebunden, für den der Bedarf an Krankenhäusern konkret geprüft worden ist. Sie haben kein eigenständiges
Prüfungsrecht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: KHG HE (2002) § 17
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Vorinstanzen: SG Wiesbaden 13.11.2003 S 4 KR 1114/99