Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Verfahrensgebühr; Haftungsrisiko bei Fachanwälten
für Sozialrecht
Gründe:
I. In dem Klageverfahren der E. EW. gegen die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit in FU., vor dem Sozialgericht Fulda
(S 10 AL 94/09) stritten die Beteiligten zunächst über den Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des Schreibens der Beklagten vom 11. September
2009, durch das die Aufhebung einer der Klägerin unter dem 21. August 2009 erteilten Zusicherung abgelehnt worden war. Nach
Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2009 teilte die Klägerin mit, dass sich die Hauptsache wohl durch die rückwirkend
erfolgte Gleichstellung (Bescheid vom 4. September 2009) erledigt habe. Nach danach noch erfolgter Klageerweiterung beantragte
die Klägerin zuletzt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 4. November 2009 sowie deren Verurteilung zur außergerichtlichen Kostentragung. Das Verfahren endete nach 35 minütiger
Verhandlung in einem Erörterungstermin am 14. April 2010 durch gerichtlichen Vergleich, indem sich die Beklagte u. a. zur
Erstattung von 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits verpflichtete.
Nachdem die Klägerin mit bei dem Sozialgericht am 25. Januar 2010 eingegangenem Schreiben die Erklärung über ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse zu dem von ihr am 6. November 2009 noch gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
vorgelegt hatte, bewilligte ihr das Sozialgericht Fulda diese sodann mit Beschluss noch vom gleichen Tage ab dem 25. Januar
2010 und ordnete ihr den Beschwerdegegner als Rechtsanwalt bei.
Mit Kostenrechnung vom 21. April 2010 machte der Beschwerdegegner eine Vergütung in Höhe von insgesamt 749,70 EUR geltend.
Als Verfahrensgebühr setzte er dabei 170,00 EUR, als Terminsgebühr 200,00 EUR, als Einigungsgebühr 190,00 EUR, an Fahrtkosten
30,00 EUR, an Abwesenheitsgeld 20,00 EUR sowie eine Dokumentenpauschale in Höhe von 20,00 EUR an.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte unter dem 11. Mai 2010 die Vergütung in Höhe von insgesamt 591,43 EUR, davon
197,14 EUR aus der Staatskasse zu zahlen, fest. Dabei gewährte er eine Verfahrensgebühr in Höhe von 100,00 EUR, eine Terminsgebühr
in Höhe von 140,00 EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von 27,00 EUR. Einigungsgebühr, Abwesenheitsgeld und Dokumentenpauschale
erkannte er in beantragter Höhe an.
Zur Begründung seiner Entscheidung wies er darauf hin, dass für die Bewertung der Verfahrensgebühr lediglich der Schriftsatz
vom 26. Januar 2010 relevant sei, der keine nennenswerten Schwierigkeiten aufzeige.
Bei der Terminsgebühr sei der bekannten Rechtsprechung des LSG Schleswig-Holstein zu folgen, nach der die Mittelgebühr nur
dann anzusetzen sei, wenn die Verhandlung mindestens 50 Minuten angedauert habe und Besonderheiten des Einzelfalles nicht
hervorgetreten seien. Nach Recherche betrage die schnellste Routenstrecke vom Kanzleisitz zum Gerichtsort 44,05 km, was zu
einer Entschädigung für Hin- und Rückfahrt von 90 km führe.
Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners setzte das Sozialgericht Fulda die Vergütung mit Beschluss vom 25. Juli 2011 auf
insgesamt 746,13 EUR und den aus der Staatskasse zu zahlenden Betrag auf 248,71 EUR fest. In Bezug auf die Verfahrensgebühr
führte das Gericht aus, dass das RVG keine rechtliche Grundlage für eine Quotelung vorsehe und erkannte 170,00 EUR an. Für die Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen
Tätigkeit komme es auf den im gesamten Verfahren aufgewendeten Arbeit- und Zeitaufwand an, wenn die jeweilige Gebühr zumindest
auch durch eine Tätigkeit innerhalb des Bewilligungszeitraums (nochmals) ausgelöst worden sei. Dies folge zunächst schon aus
der Systematik des Gebührenrechts, welche vom Grundsatz der Pauschgebühr beherrscht werde. Auch spreche die Forderungssperre
des §
122 Abs.
1 Nr.
3 ZPO gegen die vertretene Ansicht, dass die Höhe der Verfahrensgebühr vom Beiordnungszeitraum abhängig sei. Würde man mit dem
Urkundsbeamten und Beschwerdeführer eine gesplittete Betrachtungsweise zulassen und die damit verbundene Kürzung akzeptieren,
hätte dies zur Folge, dass der Rechtsanwalt einen Gebührenausfall hinnehmen müsste, ohne dass ihm eine Möglichkeit zur Verfügung
stünde, seine vollständige Gebührenforderung zu realisieren. Bei einer Terminsdauer von 35 Minuten hielt das Gericht die Berücksichtigung
der Terminsmittelgebühr (200,00 EUR) für angemessen.
Gegen den am 28. Juli 2011 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 9. August 2011 zugegangene Beschwerde des Beschwerdeführers.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Unter Hinweis auf Entscheidungen des Senats vom 12. September 2000
(Az.: L 2 SF 58/99 RJ) und 13. Januar 2011 (Az. L 2 SF 72/10 E, L 2 SF 73/10 E) hält der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seines Vorbringens aus dem Erinnerungsverfahren daran fest, dass in
Fällen einer nur kurzen Beiordnung eine Kürzung der Verfahrensgebühr vorzunehmen sei.
Im Zeitpunkt der Beiordnung sei das Verfahren aus dem Blickwinkel der Verfahrensgebühr schon sehr weit fortgeschritten gewesen.
Für Tätigkeiten und Zeiträume, die vor dem Wirksamkeitszeitpunkt lagen, bestehe kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse
aus bewilligter Prozesskostenhilfe. Die vom Wirksamkeitszeitpunkt (25. Januar 2010) bis zur Beendigung des Verfahrens noch
angefallenen Tätigkeiten zum Betreiben des Verfahrens seien mit Blick auf lediglich einen noch gefertigten Schriftsatz äußerst
überschaubar gewesen. Der überwiegende Aufwand für die Erfassung und Aufbereitung der streitgegenständlichen Materie habe
außerhalb des Wirkzeitraumes der Prozesskostenhilfe gelegen und unterfalle daher nicht der Vergütungspflicht der Staatskasse.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 25. Juli 2011 aufzuheben und die Erinnerung des Beschwerdegegners gegen die Kostenfestsetzung
des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Fulda vom 11. Mai 2010 zurückzuweisen und
die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für die Tätigkeit in dem Rechtsstreit S 10 AL 94/09 auf insgesamt 220,94 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 25. Juli 2011 zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich er auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Er weist zudem
darauf hin, dass er Fachanwalt für Sozialrecht sei. Bezüglich des Haftungsrisikos läge bereits darin ein Erhöhungstatbestand
begründet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verfahrensakte zum Rechtsstreit
S 10 AL 94/09 des Sozialgerichts Fulda (Ausgangsrechtsstreit) Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Sozialgericht statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 6 RVG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG).
Über die Erinnerung entscheidet das Landessozialgericht als Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ist grundsätzlich der Berichterstatter zur Entscheidung über die Erinnerung berufen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Beschwerdegegner steht gegenüber der Staatskasse für das Verfahren S 10 AL 94/09 nur eine Vergütung in Höhe von 220,94 EUR zu.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit
in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren
und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer
wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Dementsprechend besteht vorliegend ein Vergütungsanspruch des Antragstellers.
Zwischen der Klägerin und dem Beschwerdegegner hat ein Mandatsverhältnis bestanden. Durch den Beschluss des Sozialgerichts
Fulda über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 25. Januar 2010 ist letzterer der Klägerin ab diesem Tage als Rechtsanwalt
beigeordnet worden.
Für das Verfahren S 10 AL 94/09 steht dem Beschwerdegegner eine Verfahrensgebühr nach der Nr. 3103 VV-RVG zu, weil er bereits in dem dem Rechtsstreit vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war. Die Verfahrensgebühr nach der
Nr. 3103 VV-RVG beträgt für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren im Sinne des § 3 RVG entstehen, 20,00 EUR bis 320,00 EUR.
Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
und seinem Haftungsrisiko nach billigem Ermessen. Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Vorliegend ist die von dem Beschwerdegegner in Ansatz
gebrachte Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr (170,00 EUR) unbillig.
Bei wertender Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Kriterien des § 14 RVG handelt es sich in der vorliegenden Streitsache zunächst nur um einen unterdurchschnittlichen Fall. Die Bedeutung war für
die Klägerin allenfalls durchschnittlich, insbesondere handelte es sich nicht um eine für sie existentiell wesentliche Angelegenheit.
Im Zeitpunkt der Klageerhebung (15. Oktober 2009) ging es lediglich noch um die Tragung der (Anwalts-) Kosten für das Verwaltungsverfahren.
Dem Hauptbegehr der Klägerin - eine Gleichstellung nach §
2 Abs.
3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX) zu erreichen - war durch den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2009 entsprochen worden. Die Frage, ob die Zusicherung
vom 21. August 2009 aus diesem Grund formal nachträglich aufzuheben war oder nicht, war für die Klägerin ohne jegliche Bedeutung.
Auch waren Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit nur unterdurchschnittlich. Die Sach- und Rechtslage war einfach, ein
wesentlicher Arbeitsaufwand des Beschwerdegegners in dem allein maßgeblichen Zeitpunkt nach dem Beiordnungszeitpunkt bzw.
Bewilligungsdatum der Prozesskostenhilfe ist nicht (mehr) erkennbar. Im Zeitpunkt der Beiordnung war die Klage bereits begründet
und das Vorbringen durch diverse Schriftsätze erweitert wie auch vertieft worden. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit schwierigen
Rechtsfragen oder streitigen tatsächlichen Verhältnissen ist ebenso wenig erfolgt, wie eine Beweiserhebung und damit verbundene
erforderliche Beweiswürdigung stattgefunden hat. Sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erwiesen
sich mithin, bezogen auf den Zeitraum vom 25. Januar 2010 bis zur Erledigung der Streitsache in dem Erörterungstermin vom
14. April 2010 als deutlich unterdurchschnittlich. Der Beschwerdegegner hat lediglich noch einen kurzen Schriftsatz unter
dem 26. Januar 2010 zur Akte gereicht. In diesem wurde im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt, rechtlich knapp bewertet
und ein neuer Antrag gestellt. Dies vermag den Ansatz der Mittelgebühr nicht zu begründen.
Das (vermeintlich) besondere Haftungsrisiko des Beschwerdegegners als "Fachanwalt für Sozialrecht" ist schon unter dem Blickwinkel
der Gleichberechtigung mit Berufskollegen ohne diese Zusatzqualifikation nicht geeignet eine höhere Gebühr auszulösen und
stellt kein taugliches Bemessungskriterium für die Gebührenbestimmung dar. Zwar kann nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden. Ein solches liegt indes nur dann vor,
wenn das Haftungsrisiko nicht durch den gesetzlich festgelegten Gegenstandswert bestimmt wird, also nicht den wahren wirtschaftlichen
Wert der Angelegenheit wiederspiegelt. Darüber hinaus kann es sich aus der Eigenart der speziell ausgeübten rechtsanwaltlichen
Tätigkeit ergeben, z.B. bei einem Abfindungsvergleich bei erheblicher unfallbedingter Körperverletzung, bei Unterhaltsvereinbarungen
oder erbrechtlichen Verfügungen o.ä. (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG Komm. § 14 RVG Rz. 19).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist indes der Wirkzeitraum der Prozesskostenhilfe sehr wohl als Einzelfallkriterium
im Rahmen des § 14 RVG heranzuziehen. Maßgeblich für die Bemessung der Rahmengebühr ist nicht das gesamte Verfahren, sondern lediglich der konkrete
Beiordnungszeitraum. Hierauf hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 12. September 2000 (Az. L 2 SF 58/99 RJ) hingewiesen und in den Beschlüssen vom 13. Januar 2011 (L 2 SF 752/10 E, L 2 SF 73/10 E) und 13. Dezember 2011 (L 2 AS 363/11 B) bestätigt. Auf die dort genannten Gründe wird insoweit zunächst verwiesen.
In Bezug auf die Regelung des §
122 Abs.
1 Nr.
3 ZPO hatte der Senat in seiner letzten Entscheidung vom 13. Dezember 2011 ausgeführt, dass die Argumentation des Sozialgerichts
im Ergebnis nicht überzeugt. Zwar gilt die dort normierte Forderungssperre für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände,
auch wenn und soweit diese bereits vor der Beiordnung schon einmal erfüllt waren (Musielak
ZPO, 8. Aufl. 2011, §
122 RZ. 7 f, Kratz in BeckOK
ZPO §
122 Rz. 25 m.w.N u.a. OLG Köln NJW-RR 1995, 634; OLG München MDR 1991, 62), was zur Folge hat, dass ein Rechtsanwalt, der vor der Beiordnung Wahlanwalt war, eine vor der Beiordnung bereits entstandene
Verfahrensgebühr nach der Beiordnung insbesondere dann gegenüber seinem Mandanten nicht mehr geltend machen kann, wenn dem
Prozesskostenhilfeantrag erst später stattgegeben wird (BGH FamRZ 2008, 982). Der sich aus der zwingenden gesetzlichen Sperrwirkung ergebende Gebührenausschluss ist jedoch vom Gesetzgeber intendiert
und den Besonderheiten der Prozesskostenhilfe zum Schutze der vermögenslosen Partei geschuldet.
Nicht berücksichtigungsfähig für die Frage der Höhe der Verfahrensgebühr ist schließlich - worauf sowohl der Urkundsbeamte
als auch das Sozialgericht zu Recht hingewiesen haben - die Tätigkeit, die der Antragsteller schriftsätzlich zur Begründung
des PKH-Antrags nach Erledigung der Hauptsache (noch) entfaltet hat.
In Bezug auf die bei Nr. 3103 VV-RVG zu errechnende Mittelgebühr von 170,00 EUR kann im Hinblick auf den geringen Verfahrensaufwand nach alledem keine höhere
Verfahrensgebühr als 100,00 EUR - also 60 % von dieser - festgesetzt werden. Daneben stehen dem Beschwerdegegner Gebühren
in dem von dem Sozialgericht entschiedenen Umfang zu, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Insofern erübrigen
sich an dieser Stelle weitergehende Ausführungen zu den noch weiter in Ansatz zu bringenden Gebührentatbeständen. Es ergibt
sich sonach folgende Berechnung:
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV-RVG)
|
100,00 EUR
|
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV-RVG)
|
200,00 EUR
|
Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV-RVG)
|
190,00 EUR
|
Fahrtkosten (Nr. 7003 VV-RVG)
|
27,00 EUR
|
Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV-RVG)
|
20,00 EUR
|
Pauschale für Post- und Telekommunikation (Nr. 7002 VV-RVG)
|
20,00 EUR
|
Zwischensumme
|
557,00 EUR
|
Umsatzsteuer (19 %), Nr. 7008 VV-RVG
|
105,83 EUR
|
Gesamtgebühren
|
662,83 EUR
|
Hiervon entfallen auf die den Beschwerdeführer nach dem gerichtlichen Vergleich vom 14. April 2010 als Drittel 220,94 EUR.
Das Verfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 3 RVG.
Die Entscheidung ist endgültig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).