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LSG Hessen, Urteil vom 19.12.2018 - 4 KA 20/15
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderung an die Abrechnung von Laborleistungen neben der Notfallpauschale Darlegungslast des Vertragsarztes bei Zweifeln an der Abrechenbarkeit von Gebührenordnungspositionen
1. Die Abrechnung von Laborleistungen des Kapitel 32 EBM-Ä ist neben der Notfallpauschale nur dann ausgeschlossen, wenn sich der gleichgestellte Leistungserbringer außerhalb seines Versorgungsauftrages des Notfalldienstes bewegt. Die sachlich-rechnerische Berichtigung erfordert eine Prüfung des Einzelfalls in dem Sinne, dass die zur Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung erforderlichen Tatsachen im Einzelfall zu ermitteln sind.
2. Formuliert die KÄV auf der Grundlage der Abrechnung und ggf. hinzutretender weiterer Umstände in einzelnen Behandlungsfällen konkrete Zweifel daran, dass der Tatbestand einer Gebührenordnungsposition erfüllt ist, obliegt es auch dem betroffenen Arzt, an der Beseitigung dieser Zweifel durch sachdienliche Angaben mitzuwirken; da ihn als Anspruchssteller grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch trifft, liegt eine derartige Mitwirkung in seinem eigenen Interesse. Da es aber keine allgemeine Begründungspflicht gibt, setzt diese Darlegungslast erst ein, wenn die KÄV einzelfallbezogene Zweifel formuliert, die angesichts der Materie bis zu einem gewissen Umfang auch fallgruppenbezogen sein können.
Normenkette:
SGB V § 76 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 87 Abs. 1
,
SGB V a.F. § 106a Abs. 1
,
SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 1
,
SGB X § 20
,
SGB X § 21
,
EBM-Ä (2008) Kap. 32
,
EBM-Ä (2008) Nr. 01210
,
EBM-Ä (2008) Nr. 01218
Vorinstanzen: SG Marburg 18.03.2015 S 12 KA 616/14
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.

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