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LSG Hessen, Urteil vom 17.12.2008 - 4 VG 5/07
Anspruch auf Opferentschädigung, vorsätzlich herbeigeführte Gefahrenlage, Vergiftung durch eine Vogelzuchtanlage
1. Für eine vorsätzliche Beibringung von Gift im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 OEG ist die vorsätzliche rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich. Beibringen im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein solches Einführen oder Auftragen der Stoffe auf den Körper eines anderen, dass sie ihre schädigende Eigenschaft zu entfalten in der Lage sind, zum Beispiel durch Verschlucken-Lassen, Einspritzen, Einatmenlassen oder Auftragen auf die Haut. Nach dieser Definition kann nicht davon ausgegangen werden, dass das bloße Freisetzen von gesundheitsschädlichen Allergenen durch eine Vogelzuchthaltung den Tatbestand erfüllt, selbst wenn die Allergene von sich in der näheren Umgebung aufhaltenden Personen eingeatmet werden können, da darin keine auf einen konkreten zumindest äußeren Körperkontakt gerichtete Handlung zu sehen ist.
2. Auch ein Opferentschädigungsanspruch aus dem Tatbestand des § 330a Abs. 1 StGB - schwere Gefährdung durch Freisetzen von Gift - scheidet aus, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schädiger durch fortgesetzte Freisetzung von Allergenen durch die Vogelzuchtanlage die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
OEG § 1
,
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 1
,
StGB § 330a
Vorinstanzen: SG Gießen 14.02.2007 S 16 VG 7/04