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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.12.2008 - 8 AS 30/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, tatsächlicher Anfall und Nachweis der Heizkosten, Absetzung einer zu Unrecht gewährten Heizkostenpauschale, Übernahme unangemessener Heizkosten
1. Für eine Kostenerstattung müssen Heizkosten tatsächlich angefallen sein und vom Hilfebedürftigen nachgewiesen werden. Dabei können von einem später entstehenden Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Heizkosten zu Unrecht vor Entstehung des Bedarfs gewährte, unzulässige Heizkostenpauschalen abgezogen werden.
2. Es sind auch unangemessene Kosten der Wohnung zu tragen, wenn die Frist von sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II noch nicht abgelaufen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Schwerin 03.01.2007 S 13 AS 296/05