LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2008 - 11 B 39/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anspruch auf Asylbewerberleistung, Feststellung der aufschiebenden
Wirkung
1. In entsprechender Anwendung des §
86a Abs.
1 S. 1
SGG ist bei einem Streit über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs festzustellen, ob aufschiebende Wirkung besteht.
2. Die Ausnahmeregelung des §
86a Abs.
2 Nr.
3 SGG greift bei der Aufhebung einer Leistungsgewährung nach dem
AsylbLG in Form einer Regelung mit Dauerwirkung nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
,
,
Vorinstanzen: SG Osnabrück 25.09.2008 S 16 AY 51/08 ER