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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.12.2012 - 15 AS 156/12
Eilrechtsschutz Grundsicherung Anordnungsgrund Keine Eilbedürftigkeit bei realisierbarem Auszahlungsanspruch aus Erbschaft
1. Eilrechtsschutz auch im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II erfordert die Eilbedürftigkeit im Sinne der zwingenden Notwendigkeit zu vorläufiger Leistung zwecks Sicherung des Existenzminimums.
2. Davon kann keine Rede sein, wenn Auszahlungsansprüche auf Forderungen aus Bankguthaben aufgrund einer Erbschaft bestehen und der Antragsteller es zwei Jahre lang unterlässt, zu deren Realisierung einen Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen.
Normenkette:
SGG § 86b
,
SGB II § 9
,
SGB II § 12
Vorinstanzen: SG Osnabrück 30.04.2012 S 16 AS 327/12 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 30. April 2012 wird, soweit sie sich gegen die Abtrennung des Eilantrags für verschiedene Zeiträume richtet, als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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