Eilrechtsschutz
Grundsicherung
Anordnungsgrund
Keine Eilbedürftigkeit bei realisierbarem Auszahlungsanspruch aus Erbschaft
Gründe:
Die gegen den Beschluss vom 30. April 2012 erhobene Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, soweit das Sozialgericht
(SG) darin über die Abtrennung von Ansprüchen entschieden hat (§
172 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Im Übrigen ist die Beschwerde gemäß §§
172,
173 SGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Das SG hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für
die (nach Trennung des Verfahrens noch entscheidungserheblichen) Zeiträume von Juni bis November 2010 und Dezember 2011 bis
Mai 2012 vorläufig Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für alleinstehende Personen bzw. (Rechtslage ab 1. Januar
2011) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Anerkennung eines Regelbedarfs für alleinstehende Personen zu gewähren.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86b Abs.
2 S. 2
SGG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte
Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund).
Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) i. V. m. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Für die Zeit vor Eingang des Eilantrags beim SG (26. April 2012) folgt dies bereits daraus, dass er für einen sog. Nachholbedarf, der ausnahmsweise den Erlass einer einstweiligen
Anordnung für Zeiträume vor Eingang des Eilantrags rechtfertigen kann (vgl. hierzu ausführlich: den Antragsteller betreffender
Senatsbeschluss vom 30. April 2012 - L 15 AS 409/11 B ER), nichts vorgetragen hat und auch sonst nichts ersichtlich ist. Aber auch für den Zeitraum vom 26. April bis 31. Mai
2012 fehlt es an einem Anordnungsgrund. Eine vorläufige gerichtliche Regelung ist nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig, da der Antragsteller die von ihm geltend gemachte Beeinträchtigung seines Existenzminimums durch Realisierung einer
Erbschaft abwenden kann.
Nach den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen ist der Antragsteller Erbe des am 2. Januar 2011 verstorbenen
Herrn F. G. (nachfolgend: Erblasser), so dass dessen Vermögen (Grundbesitz, Sparkonten sowie Wertpapiere) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf ihn sowie ggf. vorhandene Miterben übergegangen ist (§
1922 Abs.
1 BGB). Seit dem Tod des Erblassers kann der Antragsteller aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über
seinen Anteil am Nachlass verfügen. Der beigezogenen Testamentsakte 5 IV 75/74 des Amtsgerichts H. ist zu entnehmen, dass der Erblasser mit seiner bereits am 30. Juni 1978 verstorbenen ersten Ehefrau
am 26. März 1974 ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte, in der als Erbin des Letztlebenden die Schwester des Erblassers
bestimmt worden war (ohne Einsetzung von Ersatzerben). Bei der Schwester handelte es sich um die am 18. Dezember 2008 verstorbene
Mutter des Antragstellers, deren Alleinerbe der Antragsteller gemäß Erbschein des Amtsgerichts H. vom 27. Oktober 2009 (6 VI 247/09) ist. Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes (2. Januar 2011) in zweiter Ehe verheiratet und hatte nach Aktenlage jedenfalls
zum damaligen Zeitpunkt noch zwei lebende Geschwister. Als Abkömmling der Schwester des Erblassers ist der Antragsteller neben
den Geschwistern und der Ehefrau auf jeden Fall gesetzlicher Erbe mit einem Erbteil von 1/6 (§§
1925,
1931 BGB). Daneben kommt er als testamentarischer Alleinerbe in Betracht, wenn eine ergänzende Testamentsauslegung seine Erbeinsetzung
als Ersatzerbe für seine verstorbene Mutter (§
2096 BGB) ergeben würde. Diese Frage wäre im Verfahren der Erbscheinerteilung zu klären. Sollte der Antragsteller Alleinerbe sein,
wäre die Ehefrau des Erblassers mit der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils, also zu ¼ pflichtteilsberechtigt (§
2303 Abs.
2 BGB).
Nach den derzeitigen Erkenntnissen besteht der Nachlass aus unbelastetem Grundvermögen, dessen Wert mit mindestens 45.840,00
€ (Wohngrundstück) und 27.820,50 € (landwirtschaftliche Flächen) zu veranschlagen ist, sowie Sparvermögen (hälftige Guthaben
der gemeinsamen Konten des Erblasser und seiner Ehefrau bei der Sparkasse I. mit Einlagen von insgesamt 191.717,17 € gemäß
Finanzstatus vom 21. Januar 2011). Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung des Berichterstatters vom 4. Dezember 2012
Bezug genommen.
Bei dieser Sachlage ist die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Abwendung einer existenziellen Notlage offensichtlich
nicht erforderlich. Der Antragsteller, der das Erbe mit Schreiben an das Amtsgericht H. vom 8. März 2011 angenommen und mit
dortigem Schreiben vom 10. März 2011 über seine mögliche Stellung als Alleinerbe sowie die Möglichkeit der Beantragung eines
Erbscheins informiert worden ist, hat es in der Hand, sich als Erbe den zum Nachlass gehörenden Anteil am Sparvermögen des
Erblasser auszahlen zu lassen. Plausible Gründe dafür, dass er den als Legitimation gegenüber der Sparkasse erforderlichen
Erbschein nahezu zwei Jahre nach Eintritt des Erbfalls immer noch nicht beantragt hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr zeigen
die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2012, dass er - aus welchen Gründen auch immer - nicht bereit ist,
die erforderlichen und ihm ohne weiteres möglichen Schritte zum Antritt des Erbes einzuleiten und damit die Voraussetzungen
dafür zu schaffen, seinen Lebensunterhalt unabhängig von staatlichen Transferleistungen bestreiten zu können. Soweit er verschiedentlich
auf Kostengründe hingewiesen hat, können diese einer entsprechenden Antragstellung von vornherein nicht entgegenstehen, weil
gemäß § 76 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für mittellose Antragsteller Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann. Diesbezügliche Informationen sind bereits im Rahmen
einer kurzen Internetrecherche (vgl. z. B. www.erbrecht-ratgeber.de, auffindbar über einschlägige Suchmaschinen) zu erlangen.
Für die Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Vorsprache beim Amtsgericht H. zwecks Beantragung eines Erbscheins entstehen
würden, hat der Antragsgegner ein Darlehen bewilligt (Bescheid vom 8. Mai 2012). Im Übrigen wäre aber eine persönliche Vorsprache
bei dem Amtsgericht H. gar nicht erforderlich, da der Antragsteller die für den Erbscheinantrag erforderliche eidesstattliche
Versicherung auch von einem an seinem Wohnort J. ansässigen Notar beurkunden lassen könnte. In diesem Zusammenhang ist auf
§
17 Abs.
2 Bundesnotarordnung hinzuweisen, wonach der Notar einem Beteiligten, dem nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung die Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der
Zivilprozessordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren hat.
Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2012 die Frage aufgeworfen hat, ob das aus dem Finanzstatus
der Sparkasse I. vom 21. Januar 2011 ersichtliche Vermögen heute überhaupt noch vorhanden ist, ist der Witwe ausweislich dieses
Finanzstatus ein uneingeschränkter Zugriff auf die Konten nicht möglich, da zumindest teilweise Kontensperren eingerichtet
sind ("Kontoinhaber verstorben, fehlender Erbschein"). Im Übrigen hätte es der Antragsteller - wie ausgeführt - selbst in
der Hand, sich Gewissheit über das noch vorhandene Vermögen zu verschaffen.
Darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren auch ein Anordnungsanspruch offensichtlich nicht gegeben. Dem Antragsteller stehen
Regelleistungen bzw. Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte nicht zu, da er - wie der Senat zwischenzeitlich
entschieden hat (Beschluss vom 23. Oktober 2012 - L 15 AS 55/10) - in einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau K. L. lebt.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.