Sozialversicherungspflicht eines in den Betrieb des Beauftragten des Rettungsdienstes eingegliederten Notarztes; Rechtswidrigkeit
einer Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines Status-Feststellungsverfahrens nach §§ 7a ff Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) nur noch, ob der Beigeladene aufgrund seiner für die Klägerin seit 1. Januar 2000 ausgeübten Tätigkeit als Notarzt seit
21. März 2002 der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Der 1960 geborene Beigeladene, der sich seinerzeit im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses zur K. (MHH) im Erziehungsurlaub
befand, beantragte am 23. Mai 2000 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für seine Tätigkeiten als Notarzt
im Rettungsdienst (Notarzteinsatzfahrzeug), die er seit 1. Januar 2000 für die L. Kinderheilanstalt und für den DRK-Rettungsdienst
und Krankentransport im Landkreis Hannover ausübte. Im Folgenden gab er an, dass mit der Klägerin -im Gegensatz zur M. Kinderheilanstalt-
keine schriftlichen Verträge bestünden. Er übe die freiberufliche Tätigkeit als Arzt im Rettungsdienst für ca. dreimal 12
Stunden Bereitschaftsdienst pro Monat aus. Er zahle Beiträge zur Ärzteversorgung und sei bei der DKV krankenversichert. Im
Oktober 2001 hörte die BfA (Rechtsvorgängerin der Beklagten, im Folgenden: Beklagte) den DRK Kreisverband N. e.V. zur beabsichtigten
Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses an. Daraufhin teilte die Rettungsdienst, Krankentransport
und Hilfsdienste im Landkreis O. gGmbH, P. mit, dass der Beigeladene zu bestimmten Zeiten Leistungen erbringe und dafür Entgelte
abrechne. Die Notarzteinsatzfahrzeuge würden von hauptamtlichen Rettungsassistenten besetzt. Hinzu komme ein Notarzt. Der
Einsatz werde wie folgt organisiert: Die erforderlichen Notarztdienste würden angeboten und könnten von für den Rettungsdienst
qualifizierten Notärzten belegt werden. Wenn ein Arzt den Auftrag übernehme, wickle er diesen eigenverantwortlich ab und schreibe
für die ärztliche Leistung eine Liquidation. Nur auf dieser Basis erfolge eine Bezahlung. Die Ärzte würden als freie Mitarbeiter
tätig. Dies sei auch von der Berufsgenossenschaft festgestellt. Es existierten keine Arbeitsverträge und die Ärzte müssten
ihren weiteren Versicherungsschutz eigenständig sicherstellen.
Mit Bescheid vom 18. März 2002 stellte die Beklagte sowohl gegenüber dem Beigeladenen als auch gegenüber der M. Kinderheilanstalt
als auch gegenüber dem DRK Kreisverband N. gGmbH fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines abhängigen
und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübe. Er unterliege der Versicherungspflicht
in allen Zweigen der Sozialversicherung; aufgrund der Regelung des §
7c SGB IV trete die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein und gelte für die Dauer des Bestehens des beurteilten
Vertragsverhältnisses.
Hiergegen legte die DRK Rettungsdienst gGmbH am 4. April 2002 Widerspruch ein. Die Beklagte unterrichtete die DRK gGmbH, dass
auch der Beigeladene Widerspruch eingelegt habe. Die DRK gGmbH begründete ihren Widerspruch damit, dass die Tätigkeit als
Arzt typischerweise selbständig als Freiberufler ausgeübt werden könne. Der Beigeladene könne seine Arbeitsleistungen so frei
gestalten, dass er neben der Tätigkeit als Notarzt eine Tätigkeit als freiberuflicher Arzt ausüben könne. Allein schon die
geringe Anzahl von Tagen - durchschnittlich ca. drei Dienste a 12 Stunden im Monat - belegten dies. Zudem sei der Beigeladene
für die MHH als Assistenzarzt in der Weiterbildung tätig. Auch werde er für diverse andere Rettungsdienstunternehmen tätig.
Eine Eingliederung in den Betrieb der Widerspruchsführerin sei nicht gegeben. Der Beigeladene habe sich auch nicht für einen
längeren Zeitraum an die Widerspruchsführerin gebunden. Die Eintragung in die sogenannten Blanko-Dienstpläne geschehe freiwillig.
Das unternehmerische Risiko sei darin zu sehen, dass die Abrechnung auf Grundlage eines festen Honorars ohne Urlaubsvergütungen
für den jeweiligen Einsatz gezahlt werde. Ausfallhonorar werde nicht gezahlt. Im Verhinderungsfall könne der Beigeladene einen
qualifizierten und zugelassenen Stellvertreter entsenden. Der Beigeladene sei fachlich weisungsfrei, es bestehe keine Anwesenheitspflicht
über die von ihm selbst gewählten Dienste hinaus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2003 - der im Wesentlichen gleichlautend auch an den Beigeladenen und die L. Kinderheilanstalt
ging - wies die Beklagte gegenüber dem DRK Kreisverband N. gGmbH den Widerspruch zurück. Aufgrund ständiger Rechtsprechung
seien Ärzte, die in der ersten Hilfe und Unfallstationen tätig seien, abhängig Beschäftigte, wenn sie zur Erledigung sämtlicher
Arbeiten verpflichtet seien und den Umfang der hierfür erforderlichen Arbeitszeit nicht selbst festlegen könnten. Dass diese
Ärzte im rein ärztlichen Bereich nicht weisungsgebunden seien, womöglich frei praktizierten und keine Vollbeschäftigung vereinbart
hätten sei unter diesen Umständen unbeachtlich. Der Beigeladene sei in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert.
Er sei in der Disposition der Arbeitszeit nicht frei, müsse die ihm übertragenen Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt ausführen.
Er könne zwar Aufträge ablehnen, bei Annahme würden ihm jedoch bezüglich Ort und Zeit Vorgaben gemacht. Ein Unternehmerrisiko
bestehe nicht. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da die Vergütung nach Abnahme der Arbeit
erfolge.
Hiergegen hat der DRK Kreisverband N. e. V. Klage erhoben und geltend gemacht, dass ein DRK Kreisverband N. gGmbH nicht existiere.
Für den e. V. sei der Beigeladene nie als Notarzt tätig geworden. Tätig geworden sei er für die DRK Rettungsdienst, Krankentransport
und Hilfsdienste in der Region O. gGmbH. Mit Bescheid vom 6. Mai 2004 hat die Beklagte die bisher ergangenen Bescheide insoweit
zurückgenommen, als nunmehr festgestellt wurde, dass der Beigeladene die Tätigkeit als Notarzt für den DRK Rettungsdienst,
Krankentransporte und Hilfsdienste in der Region Hannover gGmbH (= Klägerin und Berufungsbeklagte) ausübe. Die Beklagte hat
sich mit einem Beteiligtenwechsel gemäß §
99 Abs
1 SGG einverstanden erklärt. Die Klägerin hat um Änderung des Rubrums gebeten und ist in den Rechtsstreit eingetreten.
Mit Beschluss vom 27. August 2004 hat das Sozialgericht (SG) Q. beigeladen. Seit dem 1. November 2000 war der Beigeladene aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 19. Oktober 2000 zunächst
auf Zeit als vollbeschäftigter Angestellter für das DRK Krankenhaus R. -Stiftung des bürgerlichen Rechts-, O. bis zum 31.
Oktober 2002 tätig. Aufgrund des Dienstvertrages vom 11. November 2002 (Änderungsverträge vom 7. April 2003 und 14. Oktober
2005) war er zunächst als Vollbeschäftigter, dann mit 32 Stunden und anschließend mit wöchentlich 83,125 v.H. der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers tätig. Er hat vorgetragen, sein
Arbeitgeber habe ihm genehmigt, nebenbei selbständig tätig zu sein. In geringem zeitlichem Umfang komme er einer selbständigen
Tätigkeit bei der M. Kinderheilanstalt und für den DRK nach. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
hat er das Arbeitsverhältnis mit dem DRK Krankenhaus R. zum 31. Januar 2013 gekündigt und ist nun - nach Tätigkeiten in wechselnden
Krankenhäusern und für Rettungsdienste - seit 1. Oktober 2013 als Weiterbildungsassistent angestellter Arzt in einer Allgemeinmedizinischen
Praxis.
Die Klägerin hat im Verfahren eine Aufstellung der von dem Beigeladenen für sie durchgeführten Einsätze und Dienste nebst
Vergütung in der Zeit von Januar 2000 bis Dezember 2008 vorgelegt. Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. August 2009 als Zeugen Frau S. und Herrn T., beide beschäftigt im DRK-R.,
angehört. Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene die Tätigkeit als Notarzt nicht im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses ausübt und den Streitwert auf 4.500,- EUR festgesetzt.
Gegen dieses ihr am 5. Oktober 2009 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 28. Oktober 2009 eingegangenen
Berufung.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2010 änderte die Beklagte die angefochtenen Bescheide dahingehend ab, dass der Beigeladene in
der seit 1. Januar 2000 ausgeübten Beschäftigung als Notarzt seit dem 21. März 2002 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Versicherungspflicht
bestehe dagegen nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er sei nach §
6 Abs
1 Satz 1
SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Die Beklagte verwies darauf, dass dieser Bescheid
die BSG-Entscheidung vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R) zu §
7a SGB IV umsetze.
Die Beklagte hält an ihrer Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Berufungsbeklagten und des Beigeladenen
- hier insbesondere seine Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. August 2013 im Verfahren L 10 R 519/09 - und in Kenntnis des Urteils des 10. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2013 L 10 R 519/09 fest. Sie ist der Auffassung, dass der Beigeladene funktionsgerecht dienend in einer von fremder Seite vorgegebenen betrieblichen
Organisation eingegliedert war/ist und ein unternehmerisches Risiko nicht besteht. Im Übrigen sei der Beigeladene kein niedergelassener
Arzt und von daher sei schon aus berufsrechtlichen Gründen eine freiberufliche Ausübung des Arztberufes nicht möglich. Im
Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2013 erklärte der Vertreter der Beklagten, der Bescheid vom 1. Februar 2010
habe die vorausgegangenen Bescheide nicht ersetzen sollen. Aus Sicht der Beklagten habe vielmehr der Ausgangsbescheid vom
18. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2003 eine neben dem nunmehr erlassenen Ergänzungsbescheid
vom 1. Februar 2010 fortbestehende Regelung des Inhalts, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beigeladenen
und - wie im Änderungsbescheid vom 6. Mai 2004 klargestellt worden sei - der Klägerin bestehe. Mit dem Änderungsbescheid vom
6. Mai 2004 habe nur der Adressat des Feststellungsbescheides vom 18. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 7. Juli 2003 geändert und korrigiert werden sollen. Ansonsten habe der Bescheid vom 6. Mai 2004 die mit Bescheid vom 18.
März 2002 getroffene Regelung unverändert belassen sollen. Soweit im Bescheid vom 6. Mai 2004 festgestellt worden sei, dass
der Bescheid vom 18. März 2002 "teilweise zurückgenommen" werde, sei dies missverständlich. Die Beklagte ist der Auffassung,
sie sei auch unter Berücksichtigung der in der Verfügung vom 13. Dezember 2013 zitierten BSG-Rechtsprechung berechtigt, das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses isoliert festzustellen, sofern daneben
noch eine Feststellung über konkrete Versicherungsverhältnisse trete.
Nachdem der Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2013 erklärte, er sei seit Aufnahme seiner Tätigkeit
für die Klägerin kontinuierlich privat krankenversichert, aufgrund seiner im Hauptberuf erzielten Einnahmen sei er von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, hob die Beklagte den Bescheid vom 1. Februar 2010 auf,
soweit dort das Bestehen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung,
bezogen auf den Zeitraum seit dem 21. März 2002 festgestellt wurde.
Sodann beantragt die Beklagte,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. August 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beantragt weiter,
den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2010 in der Fassung des im Termin am 18. Dezember 2013 erlassenen Änderungsbescheides
aufzuheben, soweit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung festgestellt worden ist.
Die Beklagte beantragt weiter,
die Klage gegen den Bescheid vom 1. Februar 2010 abzuweisen.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Klägerin und Beigeladener verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und sind der Auffassung, dass der Beigeladene nicht
der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin unterliegt.
Die Klägerin trägt vor, dass sie seit 2000 die für die Besetzung der Notarzteinsatzfahrzeuge erforderlichen Notarztdienste
ausschreibe. Ein Dienst umfasse in der Regel 12 bis 24 Stunden. Ärzte hätten die Möglichkeit, sich für diese ausgeschriebenen
Dienste anzubieten. In der Regel erhalte der erste, der sich anbiete, auch den Zuschlag. Während des Dienstes hätten die Ärzte
die Möglichkeit, sich an den Standorten für die Notarzteinsatzfahrzeuge in einem gesonderten Bereitschaftsraum aufzuhalten;
eine Verpflichtung der Nutzung bestehe jedoch nicht. Bei der Ausschreibung der Dienste werde durch die Klägerin ein einheitlicher
Festbetrag angeboten, der z.B. ab 2010 240,- EUR, ab 2013 300,- EUR für 12 Stunden betrage. In der Pauschale seien drei Aufträge,
d.h. die Versorgung je eines Patienten, zu der der Notarzt von dem DRK-Mitarbeiter gebracht werde, enthalten. Fielen weitere
Aufträge an, würden diese zusätzlich mit 50,- EUR pro Auftrag vergütet. Der Notarzt erstelle Liquidationen, die dann vergütet
würden.
Der Beigeladene bezieht sich auf seine Aussagen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem 10. Senat am 29. August 2013
und die in diesem Verfahren erstellte Sitzungsniederschrift.
Die Klägerin hat nach Aufforderung durch den Senat Aufstellungen über die Dienste und gezahlten Vergütungen in der Zeit von
Januar 2009 bis April 2013 sowie die Liquidationen des Beigeladenen aus dem Jahre 2012 vorgelegt.
Außer den Gerichtsakten haben die die Klägerin und den Beigeladenen betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie Kopien
aus den Gerichtsakten L 10 R 519/09 und S 44 KR 1835/03 und die Gerichtsakten S 6 R 981/13 des SG Hannover, betreffend das Verfahren des Beigeladenen gegen die Beklagte vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Feststellung des SG, der Beigeladene übe seine Tätigkeit für die Klägerin nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses aus, aufgehoben wurde,
da im Ergebnis der Beklagten darin beizupflichten ist, dass der Beigeladene seine notärztliche Tätigkeit als abhängig Beschäftigter
für die Klägerin ausgeübt hat. Soweit sich die Beklagte hingegen gegen die Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2002 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2003 und des Bescheides vom 6. Mai 2004 wendet, bleibt die Berufung ohne Erfolg, da
es diesen Bescheiden an einer zulässigen feststellenden Regelung mangelt.
Der Senat hat, nachdem die Beklagte die ursprünglich angefochtenen Bescheide durch den Bescheid vom 1. Februar 2010 in der
Sache aufgehoben hat nunmehr zudem auf die Klage der Klägerin über diesen nach §
96 SGG in das vorliegende Verfahren einbezogenen Bescheid vom 1. Februar 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Dezember
2013 zu entscheiden. Dieser Bescheid erweist sich angesichts der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung durch den Beigeladenen
insoweit als rechtmäßig, als damit eine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeit ab 5. Februar
2010 festgestellt wurde. Insoweit war die Klage abzuweisen. Soweit mit dem Bescheid auch die Versicherungspflicht nach dem
Recht der Arbeitsförderung für die vorausgegangene Zeit vom 21. März 2002 bis 4. Februar 2010 festgestellt wurde, ist er rechtswidrig,
da er den Vertrauensschutzvorgaben des §
7c SGB IV a.F. nicht Rechnung getragen hat; insoweit war er daher auf den entsprechenden Antrag der Klägerin aufzuheben. Von einer
Feststellung weitergehender Versicherungspflichten hat die Beklagte ohnehin nach Maßgabe ihres Änderungsbescheides vom 18.
Dezember 2013 abgesehen.
1. Dem Bescheid vom 18. März 2002 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Juli 2003 und dem Bescheid vom 6. Mai 2004 mangelt
es bereits an einer zulässigen feststellenden Regelung. Den Gegenstand der nach §
7a SGB IV zu treffenden Feststellung bildet die Feststellung der Versicherungspflicht, wie dies auch durch das in den Gesetzesmaterialien
benannte Ziel der "Statusfeststellung" bestätigt wird (vgl BT-Drucks 14/1855 S 7 und BSG, Urteil v. 11.03.2009 - 12 R 11/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 2). Unter Status wird ein Rechtsverhältnis verstanden, das sich als Rechtsfolge öffentlich-rechtlicher
Normen ergibt und seinerseits Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Rechten und Pflichten ist. "Status" ist folglich weder
der Lebenssachverhalt, an den das öffentliche Recht typisierend anknüpft, noch der bloße Umstand einer Benennung dieses Sachverhalts,
sondern allein die sich hieran unter Einbeziehung weiterer rechtlich relevanter Umstände anknüpfende Rechtsfolge der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit
(BSG, aaO.).
Diese Verknüpfung von Status und Versicherungspflicht macht zugleich deutlich, dass im Rahmen einer nach §
7a SGB IV zu erlassenden Entscheidung allein über sich aus der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung ergebende Versicherungspflichten
zu entscheiden ist.
Der (jeweils der Klägerin und dem Beigeladenen bekannt gegebene) Bescheid vom 18. März 2002 in Gestalt der Widerspruchsbescheide
vom 7. Juli 2003 und der Änderungsbescheid der Beklagten vom 6. Mai 2004 haben die Anforderungen an eine Statusfeststellung,
wie sie der 12. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 11.03.2009 (B 12 R 11/07 R, juris) und vom 04.06.2009 (B 12 R 6/08 R, juris) aufgestellt hat, nicht erfüllt. Da sie rechtswidrig waren, waren sie - wie vom Sozialgericht im Ergebnis zutreffend
geschehen - aufzuheben. Denn im Rahmen einer Statusfeststellung nach §
7a Abs
1 Satz 1
SGB IV durfte sich die Beklagte nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung oder zusätzlich eine daraus folgende Versicherungspflicht
"dem Grunde nach" festzustellen. Dies kam einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte musste vielmehr, um
einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen,
an das sozialrechtlich angeknüpft werden sollte, und auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung
die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Versicherungspflicht geführt hat. Dem ist die Beklagte
vorliegend in der Sache durch die Regelung in den Bescheiden vom 1. Februar 2010 und (nach Kenntniserlangung von der bestehenden
privaten Kranken- und Pflegeversicherung) im Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2013 nachgekommen, indem sie festgestellt
hat, dass der Beigeladene (ab dem 21. März 2002) aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht nicht
in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, aber nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
2. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Bescheide vom 1. Februar 2010 und 18. Dezember 2013 hätten die Ausgangsbescheide
nicht ersetzt, sondern nur ergänzt und die Feststellung der Versicherungspflicht bleibe als ursprüngliche Regelung erhalten
- mit der Folge, dass der Beginn der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung gem. der Übergangsvorschrift
des §
7c Satz 1
SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1999 (aF.) mit der Bekanntgabe des ersten Bescheides am 21. März 2002 eingetreten ist
- vermag dem der Senat nicht zu folgen.
Als bloßes Tatbestandselement ist das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall einer isolierten Bestätigung durch
einen - feststellenden - Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) gerade nicht zugänglich (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R -, BSGE 103, 17-27). Die damit von Rechts wegen ausgeschlossene unzulässige Elementenfeststellungsregelung ist und bleibt unabhängig davon
rechtswidrig, dass die Behörde in nachfolgenden Bescheiden zulässigerweise Feststellungen über das Vorliegen konkreter Versicherungspflichten
trifft.
Feststellungen über das Bestehen konkreter Versicherungspflichten hat die Beklagte erstmals mit dem (den Beteiligten am 4.
Februar 2010 bekannt gegebenen, vgl. § 37 SGB X) Änderungsbescheid vom 1. Februar 2010 getroffen. Im vorliegenden Fall ist noch die Übergangsregelung des §
7c SGB IV a.F. zu berücksichtigen, wonach die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte eintritt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sofern - wie auch im vorliegenden
Fall - Zweifel bestehen, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, und ein Antrag auf Entscheidung,
ob eine Beschäftigung vorliegt, bis zum 30. Juni 2000 gestellt worden ist. Die für die Anwendung dieser Übergangsvorschrift
maßgebliche Entscheidung der Beklagten über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist erst
mit Bescheid vom 1. Februar 2010 erfolgt, da erst dieser eine konkrete, einer bescheidmäßigen Feststellung zugängliche Versicherungspflicht
festgestellt hat. Erst eine solche konkrete Feststellung war geeignet, den mit §
7c SGB IV a.F. intendierten Vertrauensschutz zu beseitigen. Es gibt keinen Grund, die Versicherungspflicht zu einem Zeitpunkt eintreten
zu lassen, zu dem hierüber noch nicht konkret entschieden war und insbesondere auch gar nicht geregelt war, für welche Zweige
der Sozialversicherung überhaupt Versicherungspflicht vorliegen soll (vgl. so zur Nachfolgeregelung des §
7a Abs
6 SGB IV: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. 12.2013, L 11 R 2190/12; anders: Bayerisches LSG, Urteil vom 28.Mai 2013, L 5 R 863/12).
3. Für die Zeit ab Bekanntgabe des Bescheides vom 1. Februar 2010, mithin ab dem 5. Februar 2010, wenden sich die Klägerin
und der Beigeladene vergeblich gegen die insoweit zutreffende Feststellung der Beklagten, dass der Beigeladene aufgrund seiner
ausgeübten notärztlichen Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen
hat und weiterhin unterliegt. Der Beigeladene hat seine Tätigkeit als Notarzt für die Klägerin im Rahmen einer abhängigen
Beschäftigung i.S.v. §
7 Abs
1 SGB IV mehr als nur geringfügig ausgeübt; diese Tätigkeit nimmt er auch weiterhin wahr.
Mit dem rückwirkend zum 1.1.1999 durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I 2000,
2) nach Maßgabe von Art 3 Abs 2 dieses Gesetzes eingefügten Anfrageverfahren nach Maßgabe des §
7a SGB IV soll nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der "Statusfrage"
erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855 S 6; vgl. insbesondere
BSG, U.v. 11. März 2009 - 12 R 11/07 R - SozR 4-2400 §
7a Nr
2). Nach §
7a Abs
1 Satz 1
SGB IV können die Beteiligten hierzu grundsätzlich schriftlich eine Entscheidung der nach §
7a Abs
1 Satz 3
SGB IV zuständigen DRV Bund beantragen. §
7a Abs
6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des
SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2).
In der Sache ist die Beurteilung der Frage, ob eine selbständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt, nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung im Rahmen einer gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles zu treffen. Die für
und gegen eine abhängige/selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Einem im Vertrag dokumentierten
Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt jedenfalls dann
indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht
und er durch weitere Aspekte gestützt wird. Allerdings sind die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend, wenn sie von den
Vereinbarungen abweichen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, Juris Rn 16, 17 m.w.N.).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist §
7 Abs
1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1, aaO.). Nach der
ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig
beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung
zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, aaO., Rn 15).
Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen sind hier die Verhältnisse nach Annahme - also
bei Durchführung - des einzelnen (Schicht)Auftrags (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 2 KR 24/10 R -, juris). Auch der Tagelöhner kann Arbeitnehmer sein; er wird dies sogar vielfach sein.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladene nach Annahme einer Dienstschicht in einer für Arbeitnehmer eher
untypischen Weise den einzelnen Bereitschaftsdienst oder gar einen einzelnen Einsatz ohne Begründung und ohne Folgen für spätere
Einsatzoptionen abbrechen konnte (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 25. April 2012, aaO.). Vielmehr ist es gerade im Rettungsdienst unerlässlich, dass die Diensthabenden einschließlich
des jeweils diensttuenden Notarztes ihren Dienst bis zur letzten Minute gewissenhaft verrichten; die zu verrichtenden notärztlichen
Dienste dulden gar keinen Aufschub.
Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggfs. nicht
verwerten zu können, ist kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze zu folgern (BSG, U. v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, juris).
Das maßgebende Kriterium für ein relevantes Unternehmerrisiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der
Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist,
ist vorliegend nicht erfüllt. Eigene sächliche Mittel in nennenswertem Umfang hat der Kläger nicht eingesetzt; bezüglich des
Einsatzes der persönlichen Mittel, d.h. seiner Arbeitskraft, war ihm die vereinbarte Mindestvergütung gewiss. Ohnehin ist
ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten
in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, juris).
Die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, spricht nach der Rechtsprechung
des BSG nur dann für Selbständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Allein
die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig
Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt hingegen nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. -
bezogen auf eine verwaltungsberatende Tätigkeit - BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -,juris; vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. September 2013 - L 2 R 597/10 -, juris, - bezogen auf eine andere Fallgestaltung - zu den maßgeblichen Zuordnungskriterien).
Der Beigeladene war für die Dauer der jeweiligen zwölfstündigen Notarztschicht -und darauf ist nach der bereits erläuterten
höchstrichterlichen Rechtsprechung abzustellen- in den Betriebsablauf der Klägerin eingeordnet. Nach den getroffenen Vereinbarungen,
die sich ihrerseits an den rechtlichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (- NRettDG - in der Fassung vom 2. Oktober 2007, Nds. GVBl. 2007, 473) orientierten, hatte sich der Beigeladene in der Rettungswache
aufzuhalten, soweit die Einsatzgruppe nicht zu einzelnen Rettungseinsätzen abberufen war. Die Aufträge zu den einzelnen Rettungsfahrten
wurden von der Rettungsleitstelle erteilt, wobei sich der Beigeladene als Beifahrer mit einem von anderen Mitarbeitern der
Klägerin gesteuerten Notarzt- bzw. Rettungsfahrzeug zum jeweiligen Einsatzort begab. Nach Zusage der Wahrnehmung des Notarztdienstes
hatte der Beigeladene für die Dauer der jeweils vereinbarten Schicht keine relevante Möglichkeit, noch Einfluss auf die Zeit
oder den Ort seiner Tätigkeit zu nehmen. Namentlich konnte er nicht aus persönlichen Belangen heraus Zeit oder Ort der notärztlichen
Tätigkeit nach Zusage der Übernahme der jeweiligen Notarztschicht beeinflussen.
Er hatte auch keine Möglichkeiten, durch eigene Entscheidungen die Höhe seines ihm für die jeweilige Schicht zustehenden Verdienstes
zu beeinflussen. Soweit die Honorarvereinbarungen vorsahen, dass der Beigeladene bei mehr als drei während einer Schicht zu
versorgender Patienten einen Zuschlag von jeweils 50 EUR für jeden weiteren Patienten erhalten sollte, hing dessen Gewährung
allein davon ab, wie viele Aufträge mit welcher Anzahl zu versorgender Patienten der Notarztwagen von der Rettungsleitstelle
erhielt; der Kläger selbst konnte darauf keinen Einfluss nehmen.
Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe
am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, U.v. 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 20). Für die Dauer der jeweils vereinbarten Notarztschicht war der Beigeladene aus den erläuterten Gründen
in den Betrieb der Klägerin im Sinne einer dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess eingegliedert. Gerade der auf Schnelligkeit
und Effizienz ausgelegte Rettungsdienst wird dadurch geprägt, dass die teilnehmenden Diensthabenden einschließlich der Notärzte
sich in die Organisation strikt eingliedern, da nur auf diesem Wege der Sicherstellungsauftrag des § 2 NRettDG verwirklicht werden kann.
Im Ergebnis hatte der Beigeladene im Rahmen seiner im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Tätigkeit als Notarzt jedenfalls
keine größeren Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume als beispielsweise ein in einer Klinik abhängig beschäftigter Arzt.
Dementsprechend ist auch kein Anlass ersichtlich, ihn bezüglich der notärztlichen Tätigkeit als Selbständigen anzusehen, zumal
bezüglich der während erheblicher Teile des zu beurteilenden Zeitraums von dem Beigeladenen ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit
als angestellter Klinikarzt Zweifel an der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses weder von seiner Seite aufgezeigt
noch anderweitig ersichtlich sind. Nur ergänzend sei angemerkt, dass in Kliniken auch leitende Chefärzte regelmäßig abhängig
beschäftigt werden und im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess ihres Arbeitgebers
aufweisen, mögen auch ihre ärztlichen Entscheidungsfreiräume noch deutlich größer sein als die eines Notarztes, dem ohnehin
typischerweise nur für eine kurze Zeitspanne die (Erst-)Betreuung des Patienten nach Maßgabe des medizinischen Fachwissens
obliegt.
Soweit es in der täglichen Praxis mitunter vorgekommen ist, dass ein für die Klägerin tätiger Notarzt sich bei einer überraschend
aufgetretenen Verhinderung durch einen Kollegen nach entsprechender Vereinbarung vertreten ließ, berührt dies nicht die rechtliche
Einstufung der ausgeübten Tätigkeit. Es stellt sich letztlich nur als Frage der praktischen Organisation der Arbeitsplanung
dar, ob der Auftraggeber einen Wechsel des zunächst vorgesehenen Diensttuenden durch einen anderen ebenfalls in seinen Diensten
stehenden Kollegen nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung gestattet oder ob er es auch akzeptiert, wenn sich die beiden
betroffenen Kollegen diesbezüglich ohne nochmalige Rücksprache mit der vorgesetzten Dienststelle direkt untereinander absprechen.
Auch bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen kann der Arbeitgeber selbstverständlich entsprechende Direktabsprachen zwischen
betroffenen Arbeitnehmern über einen Wechsel der jeweiligen Arbeitsschicht zulassen.
Soweit der 10. Senat des Landessozialgerichts in seinem von der Klägerin und dem Beigeladenen herangezogenen Urteil vom 29.
August 2013 (L 10 R 519/09) darauf abgestellt hat, dass die Tätigkeit eines Notarztes im Rettungsdienst "grundsätzlich" sowohl in abhängiger Beschäftigung
als auch in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden könne, gibt der vorliegende Streitgegenstand keinen Anlass, näher der
Frage nachzugehen, ob andere Organisationsformen des Rettungsdienstes in Betracht kommen, bei denen der Notarzt nicht in den
Betrieb des Beauftragten für den Rettungsdienst eingegliedert wird und daran anknüpfend ggfs. als Selbständiger anzusehen
sein mag. Im vorliegenden Fall ist aus den dargelegten Gründen jedenfalls von einer entsprechenden Eingliederung des Beigeladenen
in den Rettungsdienstbetrieb der Klägerin als der nach § 5 NdsRettDG entsprechend Beauftragten auszugehen. Ist aber der Betroffene
in den Betrieb eingegliedert und unterliegt er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht
des Arbeitgebers jedenfalls im Sinne der vorstehend erläuterten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess, dann ist er als Arzt
gleichermaßen abhängig beschäftigt wie Angehörige anderer Berufsgruppen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine Sonderregelungen
für Ärzte im Allgemeinen oder Notärzte im Besonderen.
In Anbetracht der vorstehenden die Entscheidung tragenden Erwägungen ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass für sich genommen
nicht bereits der Umstand, dass der Beigeladene jedenfalls bis 2013 beim DRK R. abhängig beschäftigt war, die Annahme rechtfertigen
würde, dass der Beigeladene auch in seiner Tätigkeit als Notarzt für die Klägerin abhängig beschäftigt war. Auch im Hauptberuf
abhängig Beschäftigte können in einer Nebentätigkeit selbständig tätig werden; diese Verhältnisse sind jeweils getrennt zu
beurteilen. Bei dem DRK R. und der Klägerin handelt es sich um unterschiedliche Rechtspersonen. Auch aus dem vorliegenden
Arbeitsvertrag und nach den Ausführungen der Zeugen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der
Beigeladene im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber DRK R. nicht verpflichtet war, Notarzteinsätze wahrzunehmen. Das R. unterhält
keinen eigenen Notarztdienst. Der Beigeladene war nur verpflichtet, seine Nebentätigkeit anzuzeigen; dieser Verpflichtung
ist er nach Angabe der Zeugen auch nachgekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 SGG i.V.m. §
154 Abs
2 und §
162 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Soweit die Beklagte mit der Berufung unterlegen ist, hat sie Gerichtskosten, soweit die Klägerin unterlegen ist, hat diese
die Gerichtskosten zu tragen.
Der Beklagten waren auch aus Billigkeitsgründen 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.
Er hat das seiner Rechtsauffassung entsprechende Urteil der ersten Instanz verteidigt, wobei im Ergebnis die streitbetroffenen
Versicherungspflichten nur in einem letztlich eher geringfügigen Umfang zu bestätigen waren.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegt nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich insbesondere auch nicht im Hinblick auf die vorstehend erörterte
Frage, ob für den Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht nach §
7c Satz 1
SGB IV aF. auf den (ersten) Bescheid über die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder den späteren
Ersetzungsbescheid über das Bestehen der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung abzustellen
ist. Diese Frage, betrifft - anders als in dem zitierten vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall - im vorliegenden Zusammenhang
lediglich inzwischen außer Kraft getretenes Übergangsrecht (vgl. dazu auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
160, Rn. 8d).