LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.12.2005 - 8 AS 427/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kosten für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit von Heizkosten
Für monatlich bestimmte Heizungskosten spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte
für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen, zumal die Höhe der Heizkosten von zahlreichen
Faktoren abhängt, wie z.B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologische
Daten; auch mag für einen bestimmten Personenkreis ein erhöhter Heizbedarf bestehen (Alter, Kinder, Behinderung). Daraus ergibt
sich, dass der Wärmebedarf von verschiedenen Faktoren abhängig ist und allein die Überschreitung von Durchschnittswerten die
Unangemessenheit der Heizkosten nicht ohne weiteres begründen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Lüneburg 02.11.2005 S 25 AS 643/05 ER