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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2014 - 1 KR 21/13
Kostenerstattung für Ganzkörper-Hyperthermie Primärleistungsanspruch des Versicherten Begriff der neuen Behandlungsmethode Risiko-Nutzenanalyse einer Behandlung
1. § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V setzt einen Primärnaturalleistungsanspruch des Versicherten, dessen rechtswidrige Nichterfüllung sowie die Selbstbeschaffung der entsprechenden Leistung durch den Versicherten voraus. Im Falle der ersten Alternative muss die Selbstbeschaffung auf der nicht rechtzeitigen Leistungserbringung beruhen. Bei der zweiten Alternative kommen die Ablehnung der Naturalleistung durch die Krankenkasse und der Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung hinzu.
2. "Neu" ist eine Behandlungsmethode, wenn sie nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung in dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM) enthalten ist.
3. Das konkrete Behandlungsziel muss geklärt, die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt, eine Risiko-Nutzenanalyse durchgeführt und die Behandlung ausreichend dokumentiert werden.
4. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Kostenerstattungsanspruch muss der Krankenkasse vorab die Prüfung ermöglicht werden, ob die beanspruchte Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bereitgestellt werden kann und ob sie zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, insbesondere den Anforderungen an Geeignetheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit genügt.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 135 Abs. 1
,
SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Aurich 09.10.2012 S 18 KR 117/09
Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 9. Oktober 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 16. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2009 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Kosten für die von der Versicherten durchgeführte Thermochemotherapie von 22.156,49 Euro zu erstatten.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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