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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.12.2016 - 3 KA 83/16
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Erteilung eines zusätzlichen Versorgungsauftrags für Dialyseleistungen Spezielle Bedarfsprüfung Zusätzlicher Versorgungsauftrag bei Qualitätsmängeln
1. Die rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels entschieden wird, ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen; es ist aber allgemein anerkannt, dass zunächst - in formeller Hinsicht - zu prüfen ist, ob die behördliche Vollstreckungsanordnung hinreichend begründet worden ist.
2. Ist dies nicht der Fall, ist bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; dasselbe gilt, wenn zwar eine in formeller Hinsicht ausreichende Begründung vorliegt, aber die sich anschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts ergibt, dass dieser rechtswidrig ist.
3. Ist der Bescheid hingegen als rechtmäßig anzusehen, muss weiter geprüft werden, ob übergeordnete öffentliche oder private Interessen es erfordern, den Verwaltungsakt bereits jetzt zu vollziehen, hiermit also nicht bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache zu warten.
4. Die spezielle Bedarfsprüfung dient nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte in erster Linie der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Dialyseleistungen, daneben aber auch dem Schutz der bereits in einer bestimmten Versorgungsregion tätigen Leistungserbringer.
5. Unter bestimmten Umständen kann sogar bei Qualitätsmängeln in einer bereits bestehenden Dialysepraxis ein (zusätzlicher) Versorgungsauftrag für Dialyseleistungen erteilt werden; dafür ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich, dass in einer solchen Praxis eine unzumutbare Versorgungssituation entstanden ist, in der es einer Vielzahl von Patienten nicht mehr zugemutet werden kann, die Behandlungen bei dem Arzt fortzusetzen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
Anlage 9.1 zum BMV-Ä § 4
,
Anlage 9.1 zum BMV-Ä § 6
Vorinstanzen: SG Hannover 15.08.2016 S 24 KA 230/16 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 15. August 2016 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Hannover unter dem Aktenzeichen S 24 KA 329/16 anhängigen Klage (gerichtet gegen den der Beigeladenen zu 1. erneut erteilten Versorgungsauftrag) wird ab dem 1. April 2017 wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7., die diese selbst tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 70.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: