LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2005 - 5 VG 1/03
Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei unterlassener Hilfeleistung und Aussetzung
Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von §
1 Abs.
1 S. 1
OEG liegt weder in einer unterlassenen Hilfeleistung nach §
323c StGB noch in einer Aussetzung nach §
221 Abs.
1 Nr.
1 oder Nr.
2 StGB (hier: beim Herzanfall einer bekanntermaßen herzkranken Person während einer rein verbalen Auseinandersetzung). [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Lüneburg 26.03.2003 S 11 VG 31/00