Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2016 - 18 R 713/15
Rentenversicherung Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung Begriff der Erziehung nach familienrechtlichen Bestimmungen Gleichgewichtige Erziehungsanteile
1. Ist eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtswirksam abgegeben, hat nach dem Grundsatz des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI im Verwaltungsverfahren der Versicherungsträger, im Streitfall das Gericht zu ermitteln, wer das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat.
2. Der Begriff der Erziehung folgt familienrechtlichen Bestimmungen und umfasst die Sorge für die körperliche, seelische und geistige Entwicklung eines Kindes; sie ist Teil der Personensorge im Sinne des § 1626 Abs. 1 BGB und setzt die Aufnahme in den Haushalt der Eltern voraus.
3. Waren die Erziehungsanteile in etwa gleichgewichtig oder ist jedenfalls eine überwiegende Erziehung des Vaters nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Beweismaßstab des Vollbeweises) feststellbar, greift die (Auffang- oder Grund-)Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI ein, nach der die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen ist.
4. Von gleichwertigen Erziehungsbeiträgen ist insbesondere auszugehen, wenn die Prüfung ergibt, dass die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, d.h. die Erziehungslast untereinander nach ihren Vorstellungen gleichgewichtig aufgeteilt haben.
5. Im Hinblick auf den einer objektiven Tatsachenfeststellung kaum zugänglichen inneren Lebensbereich beider Elternteile - regelmäßig der Familie - ist im Wesentlichen an die Erklärungen der Elternteile anzuknüpfen; diese sind der Entscheidung zugrunde zu legen.
Normenkette:
SGB VI § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 8-9
,
SGB VI § 57 Abs. 1
,
SGB X § 20
,
SGG § 103
,
SGG § 106
,
BGB § 1626 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 30.06.2015 S 44 R 2566/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2015 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 05.08.2016 wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 1/8 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: