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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 AS 1622/15
Einstweiliger Rechtsschutz Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II Gebotene Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft
Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Eine derartige Gefahr ist in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB II § 9
,
SGB II § 22
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 18.09.2015 S 36 AS 2242/15 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.09.2015 wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet, zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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