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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 AS 2028/15
Einstweiliger Rechtsschutz Gewährung eines Stromdarlehens zur Wiederherstellung der Energieversorgung Fehlende Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts Grundsatz der Vorrangigkeit der Selbsthilfemöglichkeiten wie Anbieterwechsel und Beratung
Ein Anspruch auf Übernahme von Stromschulden durch Gewährung eines entsprechenden Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass zunächst alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 22 Abs. 8
,
SGB II § 2 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 10.11.2015 S 31 AS 3809/15 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.11.2015, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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