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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2015 - 8 R 213/13
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf der Grundlage des geschuldeten equal-pay-Lohnes wegen der Unwirksamkeit der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge Antrag eines Arbeitgebers der Zeitarbeitsbranche auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Betriebsprüfungsbescheid Beitragsrechtliche Konsequenzen aus der BAG-Entscheidung 1 ABR 19/10 vom 14.12.2010 zur Tarifunfähigkeit der CGZP Zulässigkeit der Schätzung der Arbeitsentgelte durch den prüfenden Träger Prüfung einer unbilligen Härte durch sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides (hier abgelehnt) Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist
1. § 9 Nr. 2 AÜG setzt für den Fall einer Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien einen wirksamen Tarifvertrag voraus. Das gilt auch, wenn die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbart wird. Die Unwirksamkeit der Tarifverträge folgt daraus, dass die CGZP im Streitzeitraum weder eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG noch eine tariffähige Spitzenorganisation im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 TVG war.
2. Der gute Glaube an die Wirksamkeit eines Tarifvertrages, namentlich an die Tariffähigkeit einer Vereinigung, wird grundsätzlich nicht geschützt.
3. Der Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP zu in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen steht auch nicht das Verbot der echten Rückwirkung von Rechtsfolgen auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt bzw. das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes entgegen.
4. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für den Arbeitgeber verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer unbilligen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Im Hinblick auf die mit der Beitragsnachforderung verbundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten kann vielmehr gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners eine alsbaldige Beitreibung geboten sein.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86a Abs. 3 S. 2
,
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1
,
AÜG § 10 Abs. 4
,
AÜG § 9 Nr. 2 S. 1-2
,
TVG § 2
,
SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3
,
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Aachen 31.01.2013 S 8 R 808/12 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.1.2013 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2012 und des Bescheides vom 17.8.2015 wird hinsichtlich der Beitragsforderung für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.12.2009 abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.381,27 Euro festgesetzt.

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