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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2018 - 8 R 335/14
Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Summenbeitrags- und Schätzbescheides Zulässigkeit der Rückforderung zunächst zur Einstellung eines Strafverfahrens gezahlter Beiträge Keine Auswirkungen einer Verständigung im Besteuerungsverfahren auf das Betriebsprüfungsverfahren Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes umfasst auch Säumniszuschläge Anforderungen an die Überlassung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung
1. Der Umstand, dass ein Unternehmen mit der Zahlung von Beiträgen und Säumniszuschlägen mutmaßlich auch das Ziel verfolgt hat, die Einstellung eines Strafverfahrens zu bewirken, steht einer Rückforderung für den Fall, dass sich das Nichtbestehen der Beitragsforderung herausstellt, nicht entgegen.
2. Eine tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren entfaltet keine unmittelbaren Wirkungen für das Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV.
3. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X erfasst im Wege erweiterter teleologischer Auslegung neben "Beiträgen" auch Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV.
4. Eine Überlassung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt (hier verneint für die Arbeitnehmerüberlassung rumänischer Arbeitskräfte durch ein in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft geführtes Unternehmen zur Verwertung von Schlacht-, Zucht- und Nutzvieh).
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
, , ,
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28e Abs. 2 S. 3
,
SGB IV § 28e Abs. 4
,
SGB IV § 28h Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AÜG § 1 Abs. 2
,
AÜG § 10 Abs. 1 S. 1
,
AÜG § 15a
,
StPO § 153a Abs. 1 S. 1-2 und S. 5-6
,
BGB § 242
,
BGB §§ 631 ff.
Vorinstanzen: SG Münster 04.02.2014 S 14 R 341/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 4.2.2014 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.3.2011 verpflichtet, den Bescheid vom 30.1.2006 zurückzunehmen. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.368.580,50 EUR festgesetzt.

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