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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.12.2015 - 11 KA 104/14
Vertragsarztangelegenheiten Streit über die Rechtmäßigkeit einer erteilten Sonderbedarfszulassung (hier als Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie mit hälftigem Versorgungsauftrag) Bewertung des bestehenden Versorgungsbedarfs Berücksichtigung insbesondere der Fallzahlen der ermächtigten Ärzte sowie der auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 73 Abs. 1a SGB V gastroenterologisch tätigen Ärzte Zum Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts durch die Zulassungsgremien (hier Feststellung eines Ermittlungsdefizits) Überprüfungskompetenz des Gerichts für den hier vorliegenden Fall einer bereits rechtskräftigen gerichtlichen Verpflichtung zu erneuter Bescheidung
1. Den Zulassungsgremien steht bei der Beurteilung, ob bzw. inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt ist, ein Beurteilungsspielraum zu, in den einzugreifen den Gerichten nur in engem Maße gestattet ist. Einen Beurteilungsspielraum haben die Zulassungsgremien zum einen bei der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen und zum anderen - und vor allem - bei der schlussfolgernden Bewertung, ob und inwieweit der Versorgungsbedarf bereits durch das Leistungsangebot der zugelassenen Ärzte gedeckt ist oder ob noch ein Versorgungsbedarf besteht.
2. Soweit die Zulassungsgremien z.B. dem Umfang der Leistungserbringung durch die bereits zugelassenen Ärzte entscheidende Bedeutung beimessen, muss ihr Beurteilungsergebnis auf ausreichend fundierte Ermittlungen gegründet sein. Bei der Frage, wie weit sie ihre Ermittlungen erstrecken, haben die Zulassungsgremien keinen Beurteilungsspielraum. Denn der Umfang ihrer Ermittlungen ist durch § 21 SGB X vorgegeben; die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, d.h. so weit gehen, wie sich weitere Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (§ 21 Abs. 1 S. 1 SGB X).
3. Der Berufungsausschuss wird vorliegend weiter zu ermitteln haben, inwieweit die niedergelassenen Ärzte die von den ermächtigten Ärzten und den aufgrund einer Genehmigung nach § 73 Abs. 1a SGB V tätigen Vertragsärzten erbrachten gastroenterologische Leistungen auffangen können.
Normenkette:
SGB V § 75 Abs. 1
,
SGB V § 73 Abs. 1a
,
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
BedarfsplRL § 24 Buchst. b)
,
Ärzte-ZV § 19a Abs. 2 S. 1
,
SGB X § 21 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 17.09.2014 S 33 KA 335/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.09.2014 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung seines Bescheides vom 16.05.2012 verurteilt, über den Zulassungsantrag der Beigeladene zu 7) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

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