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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.01.2018 - 11 KA 39/17
Vertragsarzthonorar Sofortige Vollziehbarkeit einer Honorarrückforderung Plausibilitätsprüfungen vertragsärztlicher Abrechnungen Eignung von Tagesprofilen als Indizienbeweis für eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung Keine Beweislastumkehr
1. Plausibilitätsprüfungen stellen nach der Intention des Gesetzes ein Verfahren dar, aufgrund bestimmter Anhaltspunkte und vergleichender Betrachtungen im Ergebnis die Fehlerhaftigkeit ärztlicher Abrechnungen aufzudecken.
2. Die normativen Grundlagen ermächtigen die Vertragspartner nicht, in einschlägigen Vereinbarungen eine Umkehr der Beweislast zu vereinbaren; ergibt eine Plausibilitätskontrolle für sich oder i.V.m. anderen Verfahren zur Prüfung vertragsärztlicher Abrechnungen, dass die Abrechnung des Vertragsarztes ganz oder teilweise unrichtig ist, so ist für eine Widerlegung dieser "Vermutung" durch den Arzt kein Raum.
3. Kann sich die KV eine solche Überzeugung von der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung nicht bilden, kann der erforderliche Nachweis nicht durch eine "Vermutung" ersetzt und der Nachweis der ordnungsgemäßen Abrechnung im Wege der Beweislastumkehr auf den Vertragsarzt verlagert werden; ungeachtet aller in der Praxis vorkommenden und unvermeidlichen Abgrenzungsschwierigkeiten muss klar unterschieden werden, ob dem Arzt vorgehalten wird, Leistungen falsch abgerechnet oder lediglich bestimmte Leistungen in einem unwirtschaftlichen Ausmaß erbracht und abgerechnet zu haben.
4. Die Eignung von Tagesprofilen als Indizienbeweis für eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung hat das BSG bereits bejaht.
5. Tagesprofile sind unter bestimmten Voraussetzungen ein geeignetes - und bei übermäßiger Praxisausdehnung in der Regel das einzige - Beweismittel, um einem Arzt unkorrekte Abrechnungen nachweisen zu können.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
Vorinstanzen: SG Dortmund 06.06.2017 S 16 KA 1/17 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.06.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.047,06 EUR festgesetzt.

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