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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.12.2015 - 11 KA 94/12
Streit über die Rechtmäßigkeit eines Regresses wegen Überschreitens des Arzneimittelrichtgrößenvolumens Antrag des geprüften Arztes auf Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung "Verhandlungspflicht" der Prüfungsstelle bzw. des Berufungsausschusses
1. Wenn der geprüfte Arzt den Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung (IRV) beantragt, sind die Prüfgremien verpflichtet, in Verhandlungen über den Abschluss einer IRV einzutreten und dürfen den Abschluss einer IRV nicht aus sachfremden Gründen vereiteln. In diesen Fällen besteht eine "Verhandlungspflicht" der Prüfungsstelle bzw. des Berufungsausschusses. Die Prüfgremien sind aber nicht unter allen Umständen verpflichtet sind, eine IRV abzuschließen; ein unbedingter "Anspruch" des Arztes auf Abschluss einer IRV besteht nicht.
2. Unschädlich ist, wenn der Arzt den Abschluss einer IRV erst nach Erlass des Bescheides der Prüfungsstelle beantragt hat. Der Abschluss einer IRV ist auch mit dem Beschwerdeausschuss möglich und kann auch noch erfolgen, wenn die Prüfungsstelle einen Regress festgesetzt hat.
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 5d
,
SGB V § 106 Abs. 5a S. 4
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 30.05.2012 S 33 KA 134/09
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.05.2012 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2009 verurteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Prüfungsstelle vom 17.09.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die Kosten für das Klage- und Berufungsverfahren trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: