Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung - hier Berechnung der Fallpauschale 11.04
Beanstandung einer bereits durch die Versicherung bezahlten Krankenhausrechnung durch den Medizinischen Dienst und darauf
folgende Verrechnung des vermeintlich überzahlten Betrages im Wege der Aufrechnung mit fallfremdem Forderungen
Aufrechnungsverbot bei sachlichen Beanstandungen
Prüfung einer "unzutreffenden Angabe" i.S.v. § 15 Abs. 4 des Sicherstellungsvertrages
Tatbestand
Der Kläger, der Träger der gemäß §
108 Abs.
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) zur stationären Versorgung gesetzlich versicherter Patienten zugelassenen Universitätskliniken in N ist, begehrt die Vergütung
stationärer Krankenhausbehandlung.
Der am 00.00.2004 geborene N H (H), der bei der Beklagten krankenversichert war, wurde in der Zeit vom 21.04.2004 bis 25.07.2004
interdisziplinär in der Klinik für pädiatrische Hematologie/Onkologie der Universitätskliniken N stationär versorgt. Bei dem
Patienten lag ein schwerer angeborener kombinierter lmmundefekt mit infauster Prognose innerhalb des ersten Lebensjahres und
allogener Blutstammzell-Transplantation als einzige kurative Therapieoption vor. Am 25.07.2004 verstarb der Patient.
Die Kosten der stationären Behandlung stellte der Kläger der Beklagten in elektronischer Form mit 137.916,23 EUR in Rechnung.
Der Rechnungsbetrag beruhte im Wesentlichen auf dem Ansatz der Fallpauschale 11.04. i.H.v. 134.973,76 EUR.
Die Beklagte beglich die Rechnung und beauftragte nachfolgend nach Beiziehung des Operations- und Krankenhausentlassungsberichts
die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDKN) mit der Überprüfung des Falls. Diese führten aus, dass H periphere
Stammzellen von seiner Mutter erhalten habe. Im weiteren Verlauf habe sich eine Pneumonie mit respiratorischer Globalinsuffizienz
entwickelt, an deren Folgen das Kind letztlich verstorben sei. Die Behandlung mittels Stammzellentransplantation erscheine
plausibel, die medizinische Indikation sei nachzuvollziehen. Dem Kind seien die Stammzellen der Mutter ohne vorausgehende
Konditionierungsbehandlung transfundiert worden, damit seien die Definition und die inhaltliche Anforderung der Fallpauschale
11 nicht erfüllt. Basis dieser Gruppe der Fallpauschalen sei jeweils eine myeloablative Behandlung. Die beantragte Fallpauschale
11.04 sei also im vorliegenden Fall aus formalen Gründen nicht anwendbar, da keine myeloablative Behandlung durchgeführt worden
sei. Es werde eine Abrechnung mit tagesgleichen Pflegesätzen empfohlen (Stellungnahme vom 04.02.2005).
Die Beklagte bat den Kläger daraufhin um eine korrigierte Rechnung.
Der Kläger hielt hingegen seine Abrechnung für zutreffend. SCID-Patienten (severe combined immune deficiency-Patienten) seien
von Natur aus konditioniert (immundefizient); mit den Krankenkassen sei vereinbart, dass Knochenmarktransplantationen bei
Immundefizienz-Patienten wie konventionelle Transplantationen zu werten seien.
Die MDKN hielten an ihrer Beurteilung fest. Die Definition der Fallpauschale 11.04 beziehe sich auf die myeloablative Therapie
mit Transplantation allogener haematopoetischer Stammzellen ab Konditionierungsphase. Vorliegend habe aber keine Konditionierungsphase
stattgefunden; eine myeloablative Therapie sei deshalb nicht eingesetzt worden. Die Behandlung erfülle nicht die Definition
der Fallpauschale 11.04 (Stellungnahme vom 25.04.2007).
Da der Kläger bei seiner Auffassung verblieb, nahm die Beklagte eine Verrechnung mit fallfremden Forderungen vor. Sie listete
mit Schreiben vom 22.02.2008 diverse dem Kläger zustehende Abrechnungsbeträge aus anderen Behandlungsfällen auf, brachte davon
den im Fall H gezahlten Betrag i.H.v. 137.916,23 EUR in Abzug und stellte gleichzeitig für die Behandlung des H einen Teilbetrag
i.H.v. 60.554,73 EUR ein.
Mit seiner Klage vom 17.03.2009 hat der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages von 77.361,50 EUR begehrt. Die Klage sei
schon deshalb begründet, weil die Beklagte gegen das landesrechtlich normierte Aufrechnungsverbot verstoßen habe. Somit sei
der Klage stattzugeben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Frage ankomme, ob für die Behandlung des Patienten H die
Fallpauschale 11.04 zur Abrechnung gebracht werden könne oder nicht. Die Vorgehensweise der Beklagten verstoße gegen § 15
Abs. 4 S. 2 des nordrhein-westfälischen Sicherstellungsvertrages gem. §
112 Abs.
2 Nr.
1 SGB V (Sicherstellungsvertrag). Nach diesem Vertrag, der auch für Krankenkassen außerhalb Nordrhein-Westfalens gelte, dürfe eine
Verrechnung überzahlter Beträge nur bei Beanstandungen rechnerischer Art, bei Rücknahme der Kostenübernahmeerklärung und fehlerhaften
Angaben des Krankenhausträgers erfolgen. In dieser differenzierten Regelung sei ein vertragliches Aufrechnungsverbot für Rückforderungen
wegen sachlicher Beanstandungen zu sehen. Vorliegend handele es sich um eine sachliche Beanstandung. Die Beklagte vertrete
die Auffassung, es sei keine myeloablative Therapie durchgeführt worden. Demgegenüber klassifizierten die Ärzte der Unikliniken
die durchgeführte Therapie als myeloablativ. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen herrsche
bei solchen sachlichen Beanstandungen ein Aufrechnungsverbot. Nach dieser Rechtsprechung sei die Beklagte verpflichtet gewesen,
den behaupteten Erstattungsanspruch klageweise geltend zu machen. Allerdings sei ein etwaiger Zahlungsanspruch nunmehr verjährt;
es werde vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.361,50 EUR mit 2 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2008
zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich mit der Begründung auf Verjährung berufen, dass die Behandlung des Patienten H 2004 erfolgt und die
Klage 2009 erhoben sei. Die Krankenkasse brauche sich nach Ablauf von mehr als vier Jahren nicht mehr auf eine inhaltliche
Prüfung des Leistungsfalles einzustellen. Darüber hinaus habe der Kläger Leistungen abgerechnet, die er nicht erbracht habe.
Die Abrechnung beruhe auf unzutreffenden Angaben, die allein das Krankenhaus zu vertreten habe. Unter diesen Umständen sei
auch nach den Bestimmungen des Sicherstellungsvertrages die Aufrechnung zulässig. Die Fallpauschale 11.04 setze eine myeloablative
Therapie voraus, die aber nach Auswertung der beigezogenen Unterlagen durch den MDKN gar nicht durchgeführt worden sei. Der
Kläger habe in seiner Abrechnung die Behandlung als myeloablative Therapie mit Transplantation allogener haematopoetischer
Stammzellen ab Konditionierungsphase bezeichnet, obwohl weder eine Konditionierungsphase stattgefunden habe noch eine myeloablative
Therapie eingesetzt worden sei. Im Übrigen fordere der Kläger 137.916,23 EUR für eine Leistung, die bestenfalls 20.000,00
EUR bis 30.000,00 EUR Kosten verursacht habe; dies sei Wucher. Sie, die Beklagte, habe tagesgleiche Pflegesätze mit 60.554,73
EUR angesetzt. Zudem sei die Krankenhausbehandlung des H dem Bereich Forschung und Lehre zuzurechnen.
Das Sozialgericht (SG) Münster hat die Beklagte mit Urteil vom 15.05.2012 verurteilt, an den Kläger 77.361,50 EUR nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 23.02.2008 zu zahlen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Differenzbetrag zu. Der Anspruch sei auch
nicht verjährt, da Anknüpfungspunkt nicht der Behandlungsfall im Jahr 2004, sondern die Absetzung sei. Die Beklagte habe nicht
verrechnen dürfen, da § 15 Abs. 4 Satz 2 des Sicherstellungsvertrages ein Aufrechnungsverbot in Fällen der Beanstandung sachlicher
Art beinhalte. Die Verrechnung überzahlter Beträge sei nur zulässig bei Beanstandungen rechnerischer Art sowie nach Rücknahme
der Kostenzusage und falls eine Abrechnung auf vom Krankenhaus zu vertretenden unzutreffenden Angaben beruhe. Eine Beanstandung
rechnerischer Art liege dem zur Verrechnung herangezogenen Anspruch der Beklagten nicht zugrunde, denn sie mache keinen Rechenfehler
geltend. Ob Kosten für eine bestimmte Behandlungsmaßnahme angesetzt werden können, sei eine Frage der sachlichen Prüfung.
Eine Verrechnung überzahlter Beträge könne nach der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen somit ausnahmsweise nur dann
erfolgen, wenn das Krankenhaus schuldhaft zu vertretende unzutreffende Angaben gemacht und deshalb die Krankenkasse die Rechnung
bezahlt habe. Der Kläger habe aber keine täuschende, sondern eine sachlich vertretbare Fallabrechnung eingereicht.
Gegen das am 28.06.2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 09.07.2012. Sie habe wirksam aufgerechnet.
Der Kläger habe keine myeloablative, sondern lediglich eine der in der Fallpauschale 11.04 beschriebenen Behandlung ähnliche
Behandlung durchgeführt. Damit habe ihm auch nicht der Vergütungsanspruch nach dieser Fallpauschale zugestanden. Einer Aufrechnung
stehe kein Aufrechnungsverbot aufgrund des Sicherstellungsvertrages entgegen, weil die Abrechnung des Klägers auf dessen unzutreffenden
Angaben beruhe. Die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung stehe nicht in Streit, streitig sei die laut
abgerechneter Fallpauschale vorgenommene Behandlung. Im Übrigen sei der Anspruch des Klägers verjährt.
Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.05.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Angaben in seiner Abrechnung der Behandlungskosten für H seien korrekt. Ob eine konkrete Behandlung
von einer bestimmten Fallpauschale abgebildet werde, sei eine Frage der sachlichen Rechnungsprüfung, die unter das Aufrechnungsverbot
falle. Die Beklagte sei auch nicht rechtlos gestellt; sie hätte nämlich zumindest den behaupteten Erstattungsanspruch im Wege
einer Zahlungsklage verfolgen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge
der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das SG hat der Klage mit im Ergebnis zutreffender Begründung stattgegeben. Denn der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 77.361,50
EUR nebst Zinsen in geltend gemachter Höhe. Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§
153 Abs.
2 SGG) und führt ergänzend aus:
Der zulässigerweise mit der allgemeinen Leistungsklage (§
54 Abs.
5 SGG) geltend gemachte Anspruch des Klägers beruht auf §
109 Abs.
4 Satz 2
SGB V i.V.m. dem aus §
39 Abs.
1 Satz 2
SGB V folgenden Leistungsanspruch. Danach hat der Kläger Anspruch auf Zahlung der Vergütung der einzelnen in dem Schreiben der
Beklagten vom 22.02.2008 aufgelisteten Behandlungsfälle, soweit noch keine Zahlung von der Beklagten geleistet wurde. Diese
Vergütung ist sowohl dem Grunde nach als auch ihrer Höhe nach unstreitig. Dieser Vergütungsanspruch, auf den es allein ankommt,
ist auch nicht verjährt. Das Vorbringen der Beklagten zur Frage der Verjährung beruht, wie von ihr auch schon in der mündlichen
Verhandlung vom 10.07.2013 zugestanden wurde, auf ihrem Irrtum, dass der Kläger die Zahlung einer Vergütung für die Behandlung
des H geltend mache.
Streitig ist mithin allein, ob die Beklagte die Vergütung für die in ihrem Schreiben vom 22.02.2008 im Einzelnen aufgelisteten
Behandlungsfälle durch Verrechnung i.H.v. 77.361,50 EUR, nämlich durch Abzug bereits für den Behandlungsfall H gezahlter 137.916,23
EUR und durch gleichzeitiges Zugeständnis von 60.554,73 EUR für den gleichen Behandlungsfall, mindern durfte.
Dies ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der übrigen für Angelegenheiten der Krankenversicherung zuständigen Senate
des LSG Nordrhein-Westfalen (s.u.), der der Senat sich anschließt, nicht der Fall, so dass der Kläger den vom SG inhaltlich auch so tenorierten Anspruch auf die Restvergütung der einzelnen im dem Schreiben der Beklagten vom 22.02.2008
aufgelisteten Behandlungsfälle hat.
Die Beklagte durfte aufgrund des in §
15 Abs.
4 Satz 2 des Vertrages nach §
112 Abs.
2 Nr.
1 SGB V vom 06.12.1996 (Sicherstellungsvertrag) vereinbarten Verrechnungsverbots nicht gegen den Zahlungsanspruch des Klägers aufrechnen.
Das SG hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen zutreffend herausgestellt, dass der bereits am 08.04.2003
gekündigte, aber aufgrund Vereinbarung der Vertragspartner bis zu einer weiterhin nicht erfolgten Neuregelung weiter anzuwendende
und auch für Krankenkassen außerhalb Nordrhein-Westfalens geltende Sicherstellungsvertrag in § 15 Abs. 4 Satz 2 eine Aufrechnung
nur in bestimmten Fällen zulässt, ein solcher Fall hier aber nicht vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch dazu
auf die erstinstanzliche Entscheidung und die u.a. auch vom SG zitierte bzw. wörtlich wiedergegebene Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 27.03.2003 - L 5 KR 141/01 -, vom 03.06.2003 - L 5 KR 205/02 -, vom 01.09.2011 - L 16 KR 212/08 -, vom 24.05.2012 - L 16 KR 8/09 - sowie Beschluss vom 03.07.2008 - L 16 B 31/08 R -) Bezug genommen.
Ausgehend von dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 des Sicherstellungsvertrages
"Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht werden. Bei Beanstandungen
rechnerischer Art sowie nach Rücknahme der Kostenzusage und, falls eine Abrechnung auf vom Krankenhaus zu vertretenden unzutreffenden
Angaben beruht, können überzahlte Beträge verrechnet werden."
hätte, da die Alternativen, nämlich Beanstandung rechnerischer Art und Rücknahme der Kostenzusage, wie bereits das SG hinlänglich ausgeführt hat, nicht in Betracht kommen, eine Verrechnung allein dann erfolgen können, wenn die Abrechnung des
Klägers auf von ihm zu vertretenen unzutreffenden Angaben beruhen würde.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.07.2013 haben die Beteiligten klargestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten
keine unzutreffenden Angaben in der Form gemacht hat, dass er auf einer Rechnung eine Beschreibung oder Aufstellung der von
ihm erbrachten Behandlungsleistungen o.Ä. abgegeben hat. Der Kläger hat vielmehr auf elektronischem Wege nur die nach seiner
Auffassung für die erbrachten Leistungen einschlägige Fallpauschalennummer 11.04 und den Rechnungsbetrag angegeben. Diese
Angabe spiegelt lediglich eine auf einer Subsumtion eines umfassenden Lebenssachverhalts beruhende Wertung wieder, nämlich
dass die erbrachten Behandlungsleistungen den Vorgaben der Fallpauschalennummer 11.04 entsprechen. Die Frage, ob diese Wertung,
die nach dem späteren Vorbringen der Beteiligten u.a. auch auf der Auffassung beruht, dass Knochenmarktransplantationen bei
Immundefizienz-Patienten konventionellen Transplantationen entsprechen, zutreffend ist, macht die Bekanntgabe des Wertungsprozesses
durch Zuordnung einer Fallpauschalennummer nicht zu einer "unzutreffenden Angabe" i.S.d. § 15 Abs. 4 des Sicherstellungsvertrages
wie z.B. die Angabe einer falschen Verweildauer, eines falschen Befundes oder einer nicht durchgeführten Behandlungsmaßnahme
(s. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2011 - L 16 KR 212/08 -).
Eine andere Beurteilung der Vorgaben des Sicherstellungsvertrages würde die vertraglichen Reglungen des § 15 Abs. 4 Satz 2
des Sicherstellungsvertrages konterkarieren. Diese wären dann nämlich schon deshalb überflüssig, weil ansonsten entgegen dem
Willen der Vertragsparteien in allen denkbaren Fällen eine Verrechnung möglich wäre. Insbesondere könnte ohne Einschränkung
bei jedem Streit über die sachliche Berechtigung des Vergütungsanspruchs eine Verrechnung erklärt werden, weil der Geltendmachung
eines Vergütungsanspruchs regelmäßig auch eine Wertung des Krankenhauses zugrunde liegt. Gerade dies sollte u.a. im Hinblick
auf die sonst bestehende Liquiditätsgefährdung des Krankenhauses vermieden werden; eine Verrechnung sollte nur in geregelten
Ausnahmefällen möglich sein (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.2003 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 SGG).