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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2016 - 17 U 275/14
Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV Mainz-Dortmunder-Dosis Modell Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Theorie der wesentlichen Bedingung
1. Nach dem Tatbestand der BK 2108 muss der Versicherte aufgrund einer versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben und getragen bzw. in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet haben.
2. Das Vorliegen der spezifischen, der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden besonderen Einwirkungen (sogenannte arbeitstechnische Voraussetzungen), ist nach dem sogenannten Mainz-Dortmunder-Dosis Modell - MDD - (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R) zu ermitteln.
3. In medizinischer Hinsicht muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS entstanden sein und noch bestehen.
4. Für die Feststellung einer Listen-BK (Versicherungsfall) ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
5. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen; für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit.
Normenkette:
SGB VII § 7 Abs. 1
,
Anlage 1 zur BKV Nr. 2108
Vorinstanzen: SG Münster 14.04.2014 S 10 U 428/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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