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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2016 - 17 U 683/14
Arbeitsunfall Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anforderungen an den Beweismaßstab Theorie der wesentlichen Bedingung
1. Für einen Arbeitsunfall ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
2. Hinsichtlich des Beweismaßstabes müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheits(erst)schaden" im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen.
3. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit.
4. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden.
5. Die Beurteilung der Ursachenzusammenhänge im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
, , ,
Vorinstanzen: SG Dortmund 08.10.2014 S 18 U 421/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.10.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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